Hallo Ralph,
im Prinzip sind in dieser etwas jüngeren Quelle u.a. auch all die Erfahrungen aus jenem kommentiert, was es als Gesetz schon seit längerem gab. Denn wenn man sich einschlägige Rechtsgrundlagen aus der Anfangszeit des DÖPV, bspw. dem Gesetz über das preußische Postwesen 1852 betrachtet, steht da vom Norminhalt ja nicht grundsätzlich anderes drin:
https://reader.digitale-sammlungen.de/de/fs1/object/…9358_00017.html
Von daher kann man als Faustformel zusammenfassen, dass alles was an Sendungen aus der Hand eines Absenders zur Beförderung an andere gehen sollte, dem Postzwang unterlegen hat und wenn es auch nur ein Bekannter war.
Ich möchte demgegenüber aber unter Bezugnahme der Ausführungen der in post3843 angegeben Quelle (S.79 oben) die eine Passage betonen, dass der Absender damit auch sein eigener Bote sein durfte, sprich seine Sendung wenn er wollte / konnte auch zum Empfänger bringen durfte.
Demnach konnte er auch A) die Beförderungsstrecke verkürzen und B) Postgebietsgrenzen überschreiten und somit seinen Brief von einem anderen Standort aus ggf. günstiger zur Beförderung aufgeben. Hierüber gab es ja auch schon mehrfach strittige Diskussionen.
Viele Grüße
Tim