...nach dem Verordnungs- und Anzeigeblatt für die Kgl. Bayer. Posten und Eisenbahnen Nr. 56 vom 30.12.1860 war ab 01.01.1861 die Rekommendationsgebühr jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben. Stellt sich für mich angesichts der eingangs in post 120 gemachten Aussage die Frage, wie es dann vorher war.
Auf jeden Fall aber stammt der Beleg aus der Zeit danach und da waren schon seit dem Verordnungs- und Anzeigeblatt für die Kgl. Bayer. Posten und Eisenbahnen Nr. 45 vom 06.08.1857 die Postvermerke für Porto in Blau anzugeben, was auf dem o.a. Beleg auch korrekt passiert sein dürfte.
Nimmt man jetzt das in post 1 gezeigte Verordnungs- und Anzeigeblatt für die Kgl. Bayer. Verkehrtsanstalten Nr. 41 vom 30.09.1862, welches speziell die Lokal-Correspondenzen betrifft, dann findet man dort in Art. 3 Satz 2 einen Verwendungszwang der Portomarken. Allerdings ist hier nicht klargestellt, dass das auch für ein Reco-Porto galt.
+ Gruß !
vom Pälzer