- Offizieller Beitrag
Liebe Sammlerfreunde,
ich möchte folgenden Beleg vor- und zur Diskussion stellen
1855, vom Kreisgericht im preußischen Jüterbog geschrieben, sollte vom Empfänger, einem königl. Landgerichts Director im sächsischen Leipzig, eine Portoforderung von 2 1/2 Sgr. eingezogen werden. Links ist vom Absender Portofreie Justizsache notiert worden.
Postvorschuß war im DÖPV mit dem revidierten PV von 1852 zugelassen worden. Die Procura-Gebühr betrug je Taler 1/2 Sgr., mindestens 1 Sgr.
Das ergibt 3 1/2 Sgr.
Notiert sind aber 4 5/10 NGr. - hat Sachsen dann noch ein Porto von 1 Gr. dazugerechnet, also keine Portofreiheit gewährt ?
Viele Grüße
Michael