Sollte das mal einer finden ...
306) Telegramm über eine Entbindung.
N. den... Pfarrer Kunzmann in Kadolzburg. Ihre Frau Heute hier entbunden. Mädchen. Beide wohl.
Von Fürth aus durch Estafette.
Heinrich B.
Aus "Der Universal-Ratgeber für den bayerischen Staatsbürger" von 1861.
Die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht bekanntlich Jedermann zu, jedoch hat die Verwaltung das Recht; ihre Linien und Stationen zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Korrespondenzen zu schließen. Die Aufgabe von Depeschen behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphenstationen, allenfalls auch brieflich erfolgen.
Das Telegraphen - Reglement befindet sich im Reg.- Bl. von 1858 S. 64 abgedruckt.
Dazu noch:
Nr. 7175.
(Die Beförderung telegraphischer Depeschen durch die Postanstalt betr.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
Nach §. 18 des Reglements für die telegraphische Correspondenz im deutsch-öfterreichischen Telegraphen-Vereine und insbesondere auf den bayerischen Staatstelegraphenlinien (V. 5.-Bl. vom l. J. Seite 81) wird von den Telegraphenanstalten in dem Falle, daß die Weiterbeförderung telegraphischer Depeschen nach Orten, wo keine Telegraphenstationen bestehen, mittels der regelmäßigen Poftcourse zu geschehen hat, nicht bloß wie bisher das tarifmäßig treffende Briefporto und die Recommandationsgebühr, sondern auch die Gebühr, für die erpresse Bestellung der Depesche sofort bei der Annahme lezterer von dem Absender eingehoben, und von der lezten Telegraphenstation bei Uebergabe der Depesche an die Post jedesmal baar berichtiget, so daß die Anforderung einer Gebührenentrichtung bei Abgabe der Depesche an den Empfänger in keinem Falle mehr zulässig ist.
Die in der Ausschreibung vom 13. März 1853 Nr. 4166 (Verord.-Bl. 1853 S. 68 2.) unter Ziffer 4 getroffene Bestimmung tritt demnach außer Wirksamkeit und finden dagegen in Ansehung der Bestellgebühren für die durch die Post beförderten telegraphischen Depeschen die für die Bestellung von Expreßbriefen überhaupt sowohl im inneren Verkehre von Bayern als auch im Vereinsverkehre gleichmäßig geltenden Bestimmungen lediglich mit der Modifikation Anwendung, daß die für die erpresse Bestellung und resp. Beischaffung des Boten treffende Gebühr jedesmal von dem Absender der Depesche voraus bezahlt werden muß.
Bezüglich der Bestellung der mittels Estaffette beförderten telegraphischen Depeschen find die allgemeinen Bestimmungen der Estaffettenordnung nach wie vor maßgebend. München, den 18. April 1858.
General-Direktion der königlichen Verkehrs - Anstalten.
Freiherr von Brück.
Bengel.
Sollten meine Beiträge "nerven" - nix zu sehen - aber viel zu lesen, bittet unterthänigst um gefällige Mittheilung, Luitpold