Die noch aus der Vormarkenzeit stammende Frankaturmöglichkeit oder -pflicht hatte auch zur Markenzeit oft noch über längere Zeiträume oder dauerhaft Bestand. In vielen Fällen waren aber teilfrankaturen ausgeschlossen. briefe waren entweder bis zum Bestimmungsort zu frankieren oder unfrei abzusenden.
Eine interessante Mischung mit pragmatischer Regelung seutens der involvierten bayrischen Post stellt der folgende Brief dar:
Der mit der Schweiz geschlossene Postvertrag ließ Teilfrankaturen (noch) nicht zu. Sachsen wiederum gestattete keine Markenverwendung, wenn nicht Frankatur bis zur Grenze zulässig oder vorgeschrieben war. Der vorliegende Brief wurde augenscheinlich im Postamt Zwickau mit Marken versehen (andernfalls wäre der Vermerk "franco Grenze" nicht unter den Marken) in Unkenntnis des vertraglichen Teilfrankaturverbots. In Bayern war man schlauer, wollte sich aber wohl Abrechnungsaufwand ersparen und ignorierte den Vermerk "franco Grenze). Statt die Frankatur von 6 Ngr. wie beabsichtigt als den Postvereinsanteil für einen Doppelbrief bis zur schweiz. Grenze zu betrachten, rechnete man davon 5 Ngr. für einen einfach schweren bis zum Bestimmungsort an. Für das Mehrgewicht wies man das Vereinsporto von 9 Kr. + den schweiz. Anteil von 6 Kr. aus. Die schweiz. Post akzeptierte das so, obwohl auch das eine verbotene "Teilfrankatur" war und berechnete dem Empfänger 50 Rp.