Wenn ich den Beitrag auf Wikipedia richtig verstanden habe, dann handelt es sich bei einer Collocation um eine Aufstellung der Forderungen in einem Insolvenzverfahren.
Verfasst wurde der Schriftsatz am 9. November 1825 vom B. Justiz Koll.Amt. Ist das so richtig? Vielleicht kann einer unserer Schweizer Freunde mehr dazu beitragen.
Geschrieben wurde das Ganze auf einem Bogen, der links oben einen Prägestempel des Canton Bern über 2. B.(atzen) trägt. Am Ende findet sich rechts unten noch ein Stempel des Canton Bern über 2 Batz.(en). Mußte in diesem Fall wegen des Streitwertes ein höheres Stempelgeld von 4 Batzen bezahlt werden?
Dieter