• Hallo Alle

    Ich habe dieser Brief bekommen. Ich glaube das ein TuT Brief sind. Sendet von Frankfurt a. Main nach Bruxelles, Belgien am 2. Juli 1859. Über Grenzausgang Aachen.

    Oben links steht 16 Kartierungsnr.(?) 1½ oder 1 1/20 Loth und 2 für zweite Gewichtsstufe? Im Mitte 6 mit blau es muss 6 Sgr. sein umgerechnet bis 8 Decimes und der belgisches Porto von 4 Dec. zusammen 12 Dec.

    Stempel U.P.A. 3eR. = Union Postale Allemande 3. Rayon. Dieser Stempel nur mit 2. oder 3. Rayon.

    Auf der Siegelseite: Belgische Zugstempel "Allemagne Est 1" am 3.7.1859 und Ankunftsstempel in Bruxelles am 3. jul 1859. Der 6 und 10. Juli 1859 meine ich das sind Privat.

    Liebe Grüße von Jørgen

  • Lieber Jörgen,

    nicht häufiger Portobrief der 2. Gewichtsstufe von TT nach Belgien:

    2 = 2. Gewicht.

    1 1/10 = 1 1/10 Loth (je Loth inklusive war eine Gewichtsstufe).

    6 = 6 Sgr. Taxe für die Aufgabepost (einfache Briefe wurden mit 3 Sgr. taxiert, hier die 2. Gewichtsstufe).

    16 = 16g in Belgien gewogen (auch 2. Gewicht dort).

    12 = 12 Decimes vom Empfänger zu zahlen.

    N 8 = Brief Nummer 8 aus dieser Korrespondenz.

    Liebe Grüsse von bayern klassisch

    Liebe Grüsse vom Ralph

    "Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen." Vicco von Bülow aka Loriot.


  • Lieber bk,

    die Taxierung der 6 (Sgr.) ist offensichtlich von Preußen als Vertragspartner von Belgien durchgeführt worden. Frankfurt rechnete doch in Guldenwährung.

    Gibt es im Verkehr mit dem nichtvereinsländischen Ausland Regeln dafür, welche Postverwaltung Portobriefe zu taxieren hatte?

    Liebe Grüße

    Altsax

  • Hallo Altsax,

    ja, diese Vorschriften gibt es. Das Postamt, welches als Grenzausgangs (-oder eingangs) PA fungierte sollte die entsprechenden Taxierungen vornehmen. Das gilt für Portobriefe aber auch bei Francobriefen für den Weiterfrancoanteil.

    Liebe Grüße

    Postgeschichte

  • Hallo Postgeschichtler,

    galt das in jedem Falle, oder nur dann, wenn die Aufgabepostanstalt die Taxierung unterlassen hatte? Für die sächsischen Postanstalten bestand die Verpflichtung, das Weiterfranco auszuweisen. Der nachfolgend gezeigte Brief weist es in Rötel aus. Die preußische Post korrigierte in blauer Tinte in "f", weil 1 Ngr. für den 2. belgischen Taxrayon nicht ausreichte. Letztlich wurde der Brief als vollständig unfrankiert behandelt, weil Teilfrankaturen nicht vertragsgemäß waren.

    Beste Grüße

    Altsax

    PS: Könntest Du mir bitte die Quelle für die von Dir genannten Taxierungsvorschriften nennen?

  • Portobriefe vom 21. Mai 1853 aus Mainz nach Antwerpen, 15 November 1854 sowie vom 2. September 1854 aus Mainz nach Malines (= Mechelen).

    Langstempel U.P.A. 2 e R in schwarz und in rot (= Union Postale Allemande 2. Rayon) im Postamt Köln-Verviers aufgebracht und bis zum Bestimmungsort via belgischer Bahnpost weitergeleitet. Handschriftlich 2 Silbergroschen Vereinsporto und von Belgien mit 5 Dezimen notiert:
    3 Sgr. = 9 Kr. Vereinsporto + 2 Sgr. = 7 Kr. belgisches Inlandsporto.

    Sehr selten ist der 3. Brief mit dem roten Rahmenstempel U.P.A. 3 e R., der für den 3. Rayon bestimmt war. Der Stempelfehler (Mechelen lag im 2. Rayon) wurde vom zweiten kontrollierenden Beamten bemerkt und mit "2" ausgebessert.

    Stempelfehler sind im preußischen Postverkehr selten, da die Briefe durch verschiedene Beamte in der Bahnpost kontrolliert wurden.