Hallo zusammen,
im ursprünglichen Postvertrag war für Portobriefe sowie bei unzureichender Fankatur ein Zuschlag auf die Taxe in Höhe von 1 Sgr. (bzw. dessen Äquivalent in anderer Währung) pro Loth zu erheben. Diese auch in späteren Fassungen des Vertrages nicht näher erläuterte Formulierung ließ nicht erkennen, ob der Zuschlag auch für den bei lediglich unzureichender Frankatur bereits bezahlten Gewichtsanteil zu erheben war. Erst in der Vertragsfassung von 1860 wurde klargestellt, daß nur die "nicht berichtigten" Gewichtsanteile mit dem Zuschlag zu belegen seien.
Die sächsische Postverwaltung erließ vor dieser vertraglichen Erläuterung keine klarstellende Verordnung, sodaß es den einzelnen Postlern überlassen blieb, welche Interpretation sie wählten. Entsprechend unterschiedlich fielen die Taxierungen aus. Nachfolgend einige Beispiele.
Es wäre interessant zu erfahren, wie die Handhabung in den anderen Postvereinsstaaten erfolgte.
Für Doppelbrief 2 x 1 Ngr. zusätzlich taxiert
Für Doppelbrief 2 x 1 Ngr zusätzlich taxiert
Für dreifach schweren Brief 1 x 1 Ngr. zusätzlich taxiert
Beste Grüße
Altsax