Liebe Sammelfreunde
die ersten kurbrandenburgischen Postmeister hatten Rechte und Pflichten.
Hierzu fiel mir ein Teil des Bestallungspatent des Hildesheimer Postmeisters vom 8. Juni 1658 mit in die "Hände":
... Thun kund, daß wir, zu Behuf unser Churfürstl. HofPost und unserer sämtlichen Lande und Unterthanen: Auch der Kauf- und Handelsleute, und sonsten des gemeinen Bestens mehrerm Dienst und Aufnehmen, ... zum Postmeister in ... in Gnaden bestallet und angenommen. Thun auch solches hiermit und in Kraft dieses Unsere Patents dergestalt und also, daß er Uns in unterthänigsten Gehorsam, treu hold und gegenwärtig sey, Unsaern Nuzen und Bestes suchen und befördern, Schaden und Nachtheil aber, so viel an ihm, waren und abwenden: Insonderheit Unsere Churfürstl. HofPost treulich undgebührlich verwalten, Unsere: Unserer Räthe und Diener wie auch der Kauf und aller anderer Privatleuthe Briefe und Packete (damit es den Commereien und Handlungen zu Beförderung gereichen möge) richtig bestellen, solche in keines fremden Menschen Hände kommen laßen, sondern selbige allemahl an gehörige Orte abgeben, und ungesäumt einliefern, oder übersenden, die abgehende und ankommende Briefe und Packete fleißig verzeichnen und zu Buche tragen die abgehende wohl verpacken, auf daß selbige nicht verlohren oder versehret werden möge; in jedes Packet eine richtige Charte, was für Briefe darinnen vorhanden seyn, mit einlegen, auch alle Packete in denen gedruckten Charten anzeichnen, und dieselben; wie auch das PostFellEisen allemahl mit unserem PostSiegel versiegeln: und was an Briefen oder Packeten, und GeldPosten auf der Post vertrauet werden möchte; in höchster Geheimhalten, auch allemahl fleißig untersuchen, ob alle Briefsäcke und gedruckte Charten, neben denen darinn verzeichneten Packeten im PostFellEisen richtig vorhanden seyn, und solches in denen PostZetteln zur Nachricht vermelden, von der Kauf und andere PrivatLeuthe Briefen und Paqueten, ein mehreres nicht an BriefLohn oder PostGeld als Unsere TaxOrdnung besaget nehmen, und darüber keinen beschweren, wie auch zu gewißer Stunde nach Inhalt Unserer PostOrdnung, die Post abfertigen keineswegs aber dieselbe über die vorgesetzte Stunde aufhalten den Tag und Stunde, an welche die Post angekommen, und abgegangen, allemahl in denen Post oder StundenZetteln, und dann im Postbuch richtig verzeichnen, und daferne die Post nicht zu behöriger Zeit angekommen, die Ursache der Versäumniß anzeigen, auf Unsere Postillions, damit dieselben das PostFellEisen, und andere ihnen mitgegebene Sachen fleißig und wohl verwahren, und solche allemahl in gewißer geordneter Zeit unfehlbar von Ort zu Ort überführen, auch gute starcke und tüchtige Postpferde halten und gebrauchen, ..., und verordneter maßen abwechseln, dieselben gehörig warten und in acht nehmen, und nicht ungebührlich übertreiben, oder zu schaden reiten, sich selbst auch nüchtern, mäßig from und treulich verhalten mögen, gute Aufsicht haben. Mit Unseren anderen Posatmeister zu solchen Ende fleißig correßpondiren, Keine Unordnung seines Orts einreißen laßen, sondern, da etwas vorfallen möchte solchen unterthänigst und gebührend an gehörige Orte berichten, unterdeßen aber selbst also fort nach äußersten Vermögen, allen Unheil vorbauen und abhelfen, auch alles dasjenige, wozu Aufnehmen und Verbeßerung Unserer Churfürstl. HofPost gereichen kann, mit höchsten Fleiß befördern, und sich sonsten überall wie einem getreuen, und fleißigen Churfürstl. Diener und Postmeister wohl anstehet eignet und gebühret in Unterthänigkeit verhalten soll: allermaßen er Uns darüber die gewöhnliche EydesPflicht geleistet, und solches alles gegen die ihm gnädigst versprochene Besoldung unterthänigst angelobet hat. ...
Eine gute Thread-Überschrift fiel mir nicht ein....
Mit freundlichem Sammlergruss
Ulf