Postvorschußbriefe

  • Während die Beförderungs- und Procuragebühren für Postvorschußbriefe seitens der sächsischen Post schon früh klar geregelt waren, unterblieb das bei den Bestellgebühren. Die Beförderung dieser Briefe erfolgte zwar durch die Fahrpost, die Gebühren richteten sich jedoch nach der Brieftaxe.

    Bei deisem Brief wurden für den Postvorschußbetrag von 7 Thalern und 19 1/2 Neugroschen pro angefangenen Thaler 1/2 Neugroschen, somit 4 Neugroschen erhoben. Die Beförderungsgebühr für den einfachen Brief betrug 1 Ngr., woraus sich die mit Blaustift vermerkte Summe von 234 5/10 Ngr. ergab. Der üblicherweise siegelseitig zu vermerkende Botenlohn wurde frontseitig obenmit schwarzer Tinte als "Porto und Botenlohn" in der Gesamtsumme incl. Procuragebühr von 5 Ngr. 3 Pfg. "versteckt".

    Mit Postverordnung Nr. 2135 v. 20.6.1861 wurde die vom Postverein neu eingeführte Taxverrechnungsregelung und ihre Darstellung auf den Briefen auch für interne sächsische Postvorschußsendungen eingeführt. Für die Darstellung auf den Briefen ging es im Wesentlichen darum, den einzuziehenden Betrag von den Gebühren für die postalischen Leistungen getrennt auszuweisen.

    Für den einzuziehenden Betrag von 36 5/10 Ngr. wurden 2 x 1/2 Ngr. Procuragebühr fällig und für den einfach schweren Brief in den 1. sächsischen Rayon 1/2 Ngr., in Summe also 28 Ngr. resp. 1 Thaler und 8 Neugroschen. Dieser Summe wurde in der völlig unüblichen und unzulässigen Farbe Grün noch 1/2 Ngr. hinzugefügt. Dabei handelte es sich vemutlich um das Bestellgeld, das es allerdings in dieser Höhe nicht gab. Üblich waren 3 oder 6 Pfg.

    Ein Bleistiftvermerk über 1 Thaler 8. 3., der dazu passen würde, findet sich auch auf dem Brief.

    Es wäre interessant, weitere Postvorschußbriefe dieser Art zu sehen, um festzustellen, welche Bestellgeldhöhe sich "durchgesetzt" hatte.