Vorschriften zu Stempeln (Primärliteratur)

  • Liebe Freunde,

    anbei eine VO vom 17.9.1853 (Nro. 14.930), die für die Brief- und Fahrpost Gültigkeit hatte und die aussagt, dass zukünftig jeder unleserliche, verschmierte oder sonst unbrauchbare Abschlag einen Dienststempels mit 1 Gulden 30 Kreuzern geahndet werden wird.

    Was das in der Praxis bedeutete, ahnen wir beim Anblick von Myriaden von Briefen und Marken, bei deren Entwertung diese VO wohl in Vergessenheit geraten zu sein schien.