An dieser Ortspostanweisung von München konnte ich nicht vorbeigehen, obwohl nicht zu meinen bevorzugten Sammelgebieten gehörend. Da sie durch die Ziffernausgabe geschmückt wird, ist der Beleg zu diesem Thema passend.
Postanweisungsbelege sind nicht häufig anzutreffen. Dies ist dem Umstand zu verdanken, daß die Post sich das Eigentum an den Postanweisungsvordrucken und den Postwertzeichen sicherte. § 20 Absatz VIII der Postordnung (PO) bestimmte:
Die Postanweisung und die Freimarken gehen bei der Einlieferung in das Eigentum der Post über; sie müssen ihr auch dann zurückgegeben werden, wenn auf die Auszahlung des Betrags verzichtet oder seine Annahme verweigert wird.
In den Besitz einer Postanweisung konnte man nur gelangen, wenn der Vordruck gestohlen wurde, verloren ging oder nicht eingelöst und nicht zurückgegeben wurde. Letzteres ist offensichtlich für die nachstehende Postanweisung zutreffend:
Postanweisung über 3,19 Mark, frankiert mit 100 Pf. (Mi.Nr. 187) und 5 Mark (Mi.Nr. 194) (= 6 Mark für Inlands-Postanweisungen mit einem Betrag bis 100 Mark), entwertet mit Stempel
"MÜNCHEN 35 / * JUSTIZPALAST b / 23.10.22 5-6 N" innerhalb von München. Das Bestimmungspostamt 6, München, Augustinerstr. 2 verwendete rückseitig einen mir bisher unbekannten Rechteckstempel mit dem Hinweis, daß der Betrag beim Münchener Post-Amt 6 zahlbar war.
Der Empfänger hat offensichtlich den Betrag nicht beim Postamt 6 abgeholt und damit gegen die Vorschrift des § 20 PO verstoßen. Der Empfängerabschnitt, der vom Absender für eine Mitteilung verwendet wurde, wurde zunächst entfernt (oder ist abgefallen), später aber mit einem Klebestreifen wieder angeheftet. Dies sollte die Attraktivität des Beleges aber in keinster Weise beeinträchtigen.
Der Stempel MÜNCHEN / 24 OKT.22 - 20900 /Zahlbar Post-Amt 6. / Augustinerstr. 2. war mir, wie gesagt, unbekannt. Kann jemand Stempel anderer Postämter zeigen?
Gruß
Postarchiv