Briefe mit Drucksachen durften allerdings nie verschlossen sein.
Hallo Bernd,
auch dies ist heute noch der Fall. Dies hat aber nichts mit der Zensur zu tun, sondern ist eine Versandvorschrift gem. Postordnung.
Gruß
Postarchiv
Briefe mit Drucksachen durften allerdings nie verschlossen sein.
Hallo Bernd,
auch dies ist heute noch der Fall. Dies hat aber nichts mit der Zensur zu tun, sondern ist eine Versandvorschrift gem. Postordnung.
Gruß
Postarchiv
Postarchiv - vielen Dank!
vielleicht findet sich doch noch jemand der den Stempel rückseitig entziffern kann.
Grüße aus Bempflingen
Ulrich
Gefällt Dir meine Erklärung nicht? Ich lese dort BRUCHSAL.
Gruß
Postarchiv
Hallo Minimarke,
an Bestellgeld in Baden waren für Briefe bis 2 Pfund und einem Wert bis 50 Gulden 2 Kreuzer Gebühr zu zahlen. Die 2 kann in der Tat die Bestellgebühr sein. Der Stempel dürfte in BRUCHSAL angebracht worden sein.
Gruß
Postarchiv
Hallo Ulf,
jeder kann zu einer der beiden Berechnungen tendieren. Die Berechnung in meinem 2. Beispiel ist aber nochmals zu überarbeiten. Nach dem Zweiten Nachtrag zu dem revidirten Postvereinsvertrags aus dem Jahr 1858 hat sich die Regelung hinsichtlich des Begleitbriefes geändert.
Art. 9
Ist ein Begleitbrief ausnahmsweise 1 Zoll-Loth oder darüber schwer, so wird er für das ganze Gewicht mit dem Briefporto (ohne Zuschlag) belegt und dasselbe zur Gesammt-Einnahme gezogen.
Gehören mehrere Sendungen zu einem Begleitbriefe, so wird für jedes Stück das Gewicht- und eventuell das Werthproto besonders berechnet.
Deine Aussage, daß Begleitbriefe unter einem Loth portofrei, ab einem Loth der Mindesfahrposttarif fällig gewesen ist, trifft daher auch nicht zu. Die Berechnung in Beispiel 2 muß also neu angestellt werden. Es kommt auf das Gewicht des Begleitbriefes an. Beispiel 2 kann also neu verhandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Postarchiv
Hallo Minimarke,
ich habe mir den Beleg gerade angesehen und komme zu dem Schluß, daß die auf dem Begleitbrief angegebenen 41 Kreuzer korrekt sind. Hierzu gibt es zwei Berechnungsmöglichkeiten:
1. Der Begleitbrief war nicht schwerer als 4 Loth
Berechnung:
Paket I: 23 Pfund * 7/12 * 2 = 27 Kr.
Paket II: 7 1/2 Pfund * 7/12 * 2 = 10 Kr.
Bestellgebühr = 4 Kr.
_______________________________
Insgesamt 41 Kr.
2. Der Begleitbrief war schwerer als 4 Loth und das Gewicht des 2. Paketes beträgt nicht 7 1/2 Pfund, sondern 4 1/2 Pfund (kann man auch als 4 lesen).
Berechnung:
Paket I: 23 Pfund * 7/12 * 2 = 27 Kr.
Paket II: 4 1/2 (gerundet 5 Pfund) - Minimumsatz 7 Kr.
Begleitbrief über 4 1/2 Loth - Minimumsatz 7 Kr.
____________________________________________
Insgesamt 41 Kr.
Ich tendiere zur Berechnung Nr. 2, da ich den linken oberen Vermerk als Überschreitung des Gewichts und bei dem 2. Paket die Gewichtsangabe als 4 1/2 Pfund ansehe.
Über die Anwendung von Tarifen gibt es unterschiedliche Ansichten. Die Klärung kann nur über die Amtsblätter der einzelnen Vereinspostverwaltungen erfolgen. Ich habe mich bei meiner Berechnung auf den zweiten Nachtragsvertrag zum revidirten Postvereinsvertrag aus dem Verordnungsblatt (Baden) bezogen, der nach der Konferenz des deutschen Postvereins in München gefaßt und mit dem 1. Juli 1858 in Kraft treten sollte. Zum 1.7.1861 ist m.W. nur eine Änderung der Minimumsätze (über 32 Pfund) eingetreten.
Mit postgeschichtlichen Grüßen
Postarchiv
Vielen Dank für die warmen und herzlichen Willkommensgrüße.
Vielleicht kann ja Postarchiv was zu sagen: Badische Fahrpost
Hallo Minimarke,
wenn es meine Zeit zulässt, werde ich mich am Wochenende mal damit befassen.
Mit freundlichen Grüßen
Postarchiv
Hallo Pälzer,
ein interessantes Sammelgebiet, welches du hier beginnst. Die Rheinlandbesetzung, so der gebräuchliche Begriff, wird geschichtlich auch im Forum unter dem Thema "Französische Besetzung Saar-und Ruhrgebiet." behandelt.
Du nennst hier Landau und Ludwigshafen als die Zensurstellen für die Südpfalz bzw. den nördlichen Teil der Pfalz, sowie Zweibrücken. Es gab aber auch noch weitere u.a. in Kaiserslautern, Speyer, Neustadt/Haardt und Germersheim. Ich werde, so bald ich Zeit dafür finde, einige Belege zeigen. Hinweisen möchte ich noch auf das Werk von Werner Steven und Konrad Meyer, "Postzensur während der Besatzungszeit des Rheinlandes und des Ruhrgebiets nach dem Ersten Weltkrieg".
Bin auf deine nächsten Belege gespannt.
Mit freundlichen Grüßen
Postarchiv
Hallo Bayern Social,
die Karte ist definitiv aus dem Jahr 1870, da das II. Armee-Korps (ohne 4. Inf.-Div.) am 19.06.1871 aufgelöst wurde.
Der Absender war bei dem II. Armee-Korps, Cavallerie-Reserve, 5. Ulanen-Brigade. Wiedergabe des Textes kann aus Zeitgründen erst später erfolgen. Vielleicht ist jemand anderer in der Zwischenzeit bereit.
Gruß
Postarchiv
Hallo Bayern klassisch,
auch meine Aussage bezieht sich auf § 38 der Postordnung. Es ist doch auch "Nachsendung auf Verlangen", wenn ich nunmehr die postlagernde Sendung in eine Wohnung zugestellt haben möchte. Dies wird auch so in den Erläuterungen zu § 38 der Postordnung wie von mir zitiert, wiedergegeben. Doch auch der § 38 spricht hier nicht nur von einer Nachsendung in einen anderen Ort.
Postlagernde Briefe, welche auf Verlangen nachgesendet werden, behalten, wenn über deren Abgabe von Seite des Absenders oder des Empfängers nicht anderweitige Bestimmung getroffen ist, auch an dem neuen Bestimmungsorte ihre Eigenschaft als postlagernd bei.
Man muß m.E. hier den § in seine Bestandteile aufdröseln. Maßgebend ist hier die vom Absender oder Empfänger getroffene anderweitige Bestimmung. Die Aussage bezüglich des neuen Bestimmungsortes besagt nur, daß bei Änderung des Ortes die postlagernde Eigenschaft beibehalten wird. Die Erläuterungen zu § 38 haben dies noch einmal klarer gefasst und zeigen, daß der Empfänger z.B. bestimmen kann, daß die Postlagerung aufgehoben und am gleichen oder einem anderen Ort zugestellt werden konnte.
Mit postgeschichtlichem Gruß
Postarchiv
Hier die Karte aus den "Karten des französisch-belgischen Kriegsschauplatzes (1. WK). Habe bestimmt auch noch eine größere Auflösung. Die vorliegende ist für die Darstellung des Gebietes meiner Meinung nach vorerst ausreichend.
Gruß
Postarchiv
Das mit der Weiterleitung betraf aber eher die Sendungen, die an andere Poststellen geschickt werden sollten, nicht die, die am Ort verbleiben sollten.
Die Erläuterungen sprechen aber von einer Zustellung innerhalb des Ortes und von Sendungen die an einen neuen Bestimmungsort weitergeleitet werden sollen.
... daß der Gegenstand nunmehr in eine bestimmte Wohnung abzugeben d. h. nicht mehr als postlagernd zu behandeln sei, oder daß ein ursprünglich nicht mit "postlagernd" bezeichneter Gegenstand am neuen Bestimmungsorte postlagernd zu behandeln sei,...
Die Vorschrift betraf also beide Fälle.
Mit postgeschichtlichem Gruß
Postarchiv
Hallo Bayern Social,
die Karte stammt aus Bussy le Chateau, das zwischen Reims und Suippes liegt. Dies geht aus dem Text der Correspondenz-Karte hervor. Ich werde heute Abend einen Landkartenausschnitt einstellen, woraus die Lage ersichtlich wird. An welchen Kampfhandlungen die Einheit wann beteiligt war, dürfte schwer zu ermitteln sein, da es sich um eine Cavallerie-Reserve eines Regimentes handelt, welches vermutlich nur bei einer ruhmreichen Schlacht Erwähnung in der Literatur gefunden haben dürfte. Einsatzpläne usw. liegen mir nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
Postarchiv
Lieber Altsax,
...
Eine Vorschrift hierüber kenne ich bei Bayern nicht - ob es eine für Sachsen oder Preußen gab, kann ich nicht sagen, aber das hier ist schon sehr speziell.
Liebe Grüsse von bayern klassisch
Hallo bayern klassisch,
für Bayern gibt es für diese Behandlung, in der Postordnung von 1889 eindeutige Bestimmungen, die m.E. auch schon vorher galten. Leider besitze ich die nach Erlaß der Posttransport-Ordnung für das Königreich Bayern vom 1. Januar 1876 (als vorhergehende Postordnung anzusehen) ergangenen Änderungen nicht, so daß ich im Moment den Nachweis nicht führen kann. Die Posttransport-Ordnung führt im § 27 Abs. VI aus:
Postlagernde Briefe etc. werden auch an bekannte, im Orte ansässige Adressaten nicht anders als auf deren Nachfrage bei der Expedition selbst abgegeben, und wird von deren Vorliegen dem Adressaten nur in dem Falle taxfrei schriftliche Nachricht gegeben, wenn die Briefe etc. innerhalb der Lagerfrist von 3 Monaten nicht abverlangt worden sind.
Die Postordnung von 1889 ist etwas genauer und bestimmt:
§ 38
Abs. V.
Postlagernde Briefe, welche auf Verlangen nachgesendet werden, behalten, wenn über deren Abgabe von Seite des Absenders oder des Empfängers nicht anderweitige Bestimmung getroffen ist, auch an dem neuen Bestimmungsorte ihre Eigenschaft als postlagernd bei.
Die Erläuterungen hierzu:
...
Wenn der Empfänger einer postlagernden Sendung beim Verlagen der Nachsendung die Bestimmung getroffen hat, daß der Gegenstand nunmehr in eine bestimmte Wohnung abzugeben d. h. nicht mehr als postlagernd zu behandeln sei, oder daß ein ursprünglich nicht mit "postlagernd" bezeichneter Gegenstand am neuen Bestimmungsorte postlagernd zu behandeln sei, so ist einem solchen Verlangen zu entsprechen.
Eine solche oder ähnliche Bestimmung dürfte auch für Sachsen und Preußen bestanden haben. Wenn es gewünscht wird und es meine Zeit wieder erlaubt, werde ich gerne weiteres zu den interessanten Postlagernden Sendungen beitragen.
Mit postgeschichtlichen Grüßen
Postarchiv
Hallo Nils,
bei "Portopflichte Dienstsache" gab es keine Strafgebühr. Die zur Portopflichtige Dienstsache zugelassenen Stellen konnten die Belege unfrankiert absenden. Der Empfänger mußte dann die Gebühr zahlen, jedoch ohne Strafgebühr. Bei Fehlen des Stempels oder eines entsprechenden Vermerkes hätte der Empfänger das 1 1/2-fache der Gebühr zu zahlen gehabt.
Gruß
Postarchiv
Hallo Nils,
die Gebühr setzt sich zusammen aus Drucksachenporto (3 Rpf) und Vorzeigegebühr (20 Rpf), also insgesamt 23 Rpf.
Gruß
Postarchiv
Hallo Pälzer,
ich möchte bayern klassisch nicht vorgreifen, aber ich lese auf der Rückseite
Unbestellbar beurlaubt mit 22. Juli 1904 nach Utzmemmingen N. Neresheim Wttb.
Für das/die Zeichen, das man als "N" lesen könnte, fällt mir auch keine andere Erklärung als "Nahe Neresheim" ein.
Auf der Vorderseite ist nach Streichung des Bestimmungsortes Gernsheim vermerkt worden: "z.Z. beurlaubt nach Utzmemmingen / Post Pflaumloch / Wttbg.". Daher schließe ich aus, daß das Kürzel vor Neresheim "Post" heißen könnte.
Liebe Grüsse von Postarchiv
Zu dem hier gezeigten Geldbrief von Stuttgart nach Künzelsau kann ich das Datum 31.5.1842 beitragen, das sich aus dem Inhalt ergibt. Bei dem mit Bogenrahmenstempel von Stuttgart versehenen Brief ist der Inhalt mit 21 (Gulden?) angegeben. Aus dem Inhalt ergibt sich, daß die 21 (Gulden?) als Skonto erstattet wurden. Daher erscheint mir die Wertangabe als Gulden nicht realistisch. Zur Gebührenberechnung kann ich leider auch nichts sagen. Bin aber sicher, daß mir die Experten hier weiterhelfen können.
Gruß
Postarchiv
Hallo Vals,
der Brief aus Valenciennes weist nicht die erforderlichen Merkmale für einen echt gelaufenen Brief auf. Für einen Feldpostbrief fehlt der Truppenstempel, für einen Privatbrief fehlt der Zensurstempel. Der Stempel Valenciennes Nord ist mir als Zensurstempel nicht bekannt. Der Feldpoststempel ist so sauber abgeschlagen und weist im Vergleich zu der Abstempelung auf Deiner Feldpostkarte plötzlich keine Abnutzungen auf, daß ich eine reguläre Verwendung ausschließe.
Gruß
Postarchiv
Ich möchte auf die noch ungeklärten roten Notierungen zurückkommen:
Unstrittig ist Magdeburg, dem ersten Wort. Unklarer wird es dann in der dritten Reihe unterhalb "Fr." für Franco und der 4, was bei der Schrift nicht eindeutig zu erkennen ist. Beim ersten Wort habe ich von einem Bekannten das Wort "cito" übermittelt bekommen. Dies könnte zusammen mit dem nächsten Wort "course" mit Eilzustellung (cito course) übersetzt werden. Bei dem letzten Wort kann der letzte Teil mit "...stück" gelesen werden. Ob die angegebenen Tarife mit einem Brief mit Eilzustellung in Einklang gebracht werden können, überlasse ich den Spezialisten.
Mit besten Grüßen
Postarchiv
Hallo Magdeburger,
ich kenne die anderen Scheine nicht. Könnte es sein, daß bei den anderen Scheinen auch nur die Scheingebühr bestätigt wird? Dann könnte man zu dem Schluß kommen, daß das Gewicht nur angegeben ist, wenn es zur Emittlung des Portos erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wird ja nur die Scheingebühr bestätigt. Ist dies eventuell der Grund?
Mit freundlichem Gruß
Postarchiv