Liebe Sammlerfreunde,
habe mal im Handbuch von Heinz Felix Lethaus und Horst Schenk
"Die vereinheitlichten Taxen der Thurn und Taxisschen Post - Die
Postbezirks- und Postvereinstaxen von 1850 bis 1867" nachgeschaut.
Hier steht zu Recommandation und Expreß folgendes:
Recommandierte (Charge-) Briefe mußten grundsätzlich am Schalter
aufgeliefert und zunächst bar freigemacht werden, die Versendung
von recommandierten Porto-Briefen war bis 31.12.1860 unzulässig,
dann waren auch im Postverein, wie im Taxisschen Postbezirk, unfreie
Chargebriefe zugelassen. Die Benutzung von Marken zur Freimachung
war zunächst nicht möglich. Erst ab 1.10.1861 wurde die Zahlung der
Recommandations-Gebühren durch Marken zugelassen.
Expreßsendungen mußten eingeschrieben werden.
Die Expreßgebühr konnte vom Absender oder dem Empfänger
bezahlt werden.
Expreßsendungen mußten grundsätzlich am Schalter aufgeliefert
und zunächst bar freigemacht werden.
Ab 1.9.1858 konnte auch die Expreßgebühr durch Marken beglichen
werden. Die Recommandation weiterhin über den Schein barbezahlt.
Ab 1.10.1861 konnte dann auch die Recommandationsgebühr als Marke
geklebt werden.
Die Aufhebung der Recommandation für Expreßbriefe lt. Postvereins-
vertrag von 1866 kam vermutlich nicht mehr zum Tragen. Der Vertrag
wurde zwar vom Fürsten von Thurn und Taxis noch ratifiziert, trat aber
durch die mit dem preußisch-österreichischen Krieg zusammenhängenden
Ereignisse wohl nicht mehr in Kraft.
Der Portochargebrief per Expreß war somit nicht vertragsgemäß.
Beste Grüße von VorphilaBayern