Liebe Freunde,
die folgende Bekanntmachung betrifft die Extraordinaire Bestellung und Beförderung von Briefen.
Eine Veröffentlichung des General-Postamts vom 23.3.1842
Die Postverwaltung hat zwar schon bisher darauf Bedacht genommen, der regelmäßigen Bestellung der Briefe durch die Stadt- und Landbriefträger jede mögliche Beschleunigung zu gewähren. Indessen wird dennoch häufig von den Absendern gewünscht, daß die Bestellung durch einen expressen Boten bewirkt werde, und dieser Wunsch durch eine Bemerkung auf der Adresse ausgedrückt. Wenngleich nun die Postverwaltung eine Verpflichtung hierzu nicht übernehmen kann, da die zu deren pünktlichen Erfüllung nöthigen Boten den Postanstalten nicht jederzeit zu Gebote stehen, so ist dieselbe doch geneigt, den Wünschen des Publikums unter nachstehenden Modalitäten zu entsprechen.
1) Die Bestellung durch besondere Boten findet nur dann statt, wenn auf der Adresse des betreffenden Briefes bemerkt ist: „durch Expressen zu bestellen !“, wogegen auf die bloße Bezeichnung: „cito, citissime, zur schleunigen Abgabe! usw.“ keine Rücksicht genommen werden kann.
2) Für Briefe, welche nach einem Orte bestimmt sind, wo sich eine Postanstalt befindet, werden in solchem Falle, außer dem etwaigen Franko, ein Bestellgeld von 2 ½ Sgr., für Briefe aber nach Orten, wo sich keine Postanstalt befindet, 15 Sgr. als Botenlohn bei der Aufgabe erhoben.
3) Die Kosten für extraordinaire Bestellung eines Briefes nach einem dergleichen Orte sind mit 5 Sgr. pro Meile, bis zu einem Maximum von 15 Sgr. im Ganzen, angenommen werden.
Beträgt die Bestellgebühr nach Maßgabe der Entfernung weniger als 15 Sgr., wovon die Postanstalt am Ankunftsorte des Briefes die absendende Postanstalt benachrichtigt, so wird dem Aufgeber des Briefes der zuviel eingezahlte Betrag restituirt. Es ist deshalb nöthig, daß der Aufgeber eines, zur extraordinairen Bestellung nach einem Orte, wo sich keine Postanstalt befindet, bestimmten Briefes seinen Namen, Stand und Wohnort genau angiebt. Wenn in einzelnen seltenen Fällen für den Preis von 5 Sgr. pro Meile, oder bei Entfernungen über 3 Meilen für 15 Sgr., kein Bote zu ermitteln ist, so unterbleibt die Bestellung per Expressen, und dieselbe erfolgt im gewöhnlichen Wege. Als Beweis für die Richtigkeit der aufgelaufenen Bestellungskosten dient dem Briefaufgeber die ihm von der Postanstalt seines Ortes auszuhändigende Quittung des Boten, welcher die Bestellung des Briefes übernommen hat, über das demselben gezahlte Lohn.
4) Briefe, welche sich im Briefkasten mit der Bezeichnung: „per Expressen zu bestellen!“ vorfinden, werden von der absendenden Postanstalt mit der Bemerkung: daß solche im Briefkasten vorgefunden, und die Bestellgebühr dafür nicht entrichtet sei, versehen, und demgemäß durch die gewöhnlichen Bestellungsmittel befördert. Die Annahme von Briefen, auf welchen sich das Verlangen der extraordinairen Bestellung ausgedrückt findet, ohne daß der Aufgeber die Bestellgebühr dafür entrichtet, wird dagegen ganz verweigert.
5) Derselbe Fall tritt ein, wenn die Bemerkung: „per Expressen zu bestellen!“ ausgestrichen oder ausradirt ist.
6) Auf Lokal-Korrespondenz und Briefe für die umliegenden Ortschaften der Postanstalt des Aufgabeorts, welche durch den Landbriefträger und anderweitige übliche Gelegenheit besorgt werden, finden die obigen Bestimmungen keine Anwendung.
Unterbleibt aus irgend einem Grunde die extraordinaire Bestellung, so wird dem Absender der dafür gezahlte Betrag zurückgegeben.
Viele Grüße
Michael