Aus dem Aktenmaterial (in französisch) zur Toskana habe ich wieder wichtige Aspkete herausgegriffen, bei denen die Sprachbegabten und der Übersetzerpool aktiv werden können. Vielen Dank im voraus, kommt ja allen zugute.
Florenz, den 22. Mai 1824
Mein Fürst!
Ich habe glücklicherweise die toskanische Regierung von der Berechtigung der Forderung überzeugen können, die die Depesche Eurer Hoheit vom 14. April dieses Jahres mir zu stellen befahl, bezüglich der Umsetzung des 5. Absatzes im Zusatzartikel zu unserem am 19. August 1823 mit dem römischen Hof abgeschlossenen Postvertrag. Nachdem ich dem Herrn Grafen de [?] mitgeteilt hatte, dass beginnend mit dem 1. April das Mailänder Postamt in seinen quartalsweisen Rechnungen die 125 Römischen Scudi aufführen wird, mit deren Erstattung das toskanische Amt nach dem Wortsinn des fraglichen Artikels belastet wurde, informierte mich der Minister durch die Note, die im beiliegenden Original Eurer Hoheit zu senden ich die Ehre habe, dass das besagte Amt angewiesen wurde, die jährliche Zahlung von 500 römischen Scudi ohne Weiteres vorzunehmen, die wir von der Großherzoglichen Verwaltung verlangen.
Eure Hoheit werden jedoch der vorgenannten Note entnehmen, dass die toskanische Regierung eine Gegenforderung stellt, angesichts der hohen Ausgaben, die sie vorgeblich 1823 für die Wiederherstellung der Postkurse auf der Giardini genannten Postroute aufgebracht hat, ein Aufwand, den der toskanische Fiskus mit dem von Österreich zu teilen wünscht. Ich habe diesen Gegenstand zur Berichterstattung angenommen, ohne auch nur im Geringsten anzudeuten, ihm Folge zu leisten. Ich muss dennoch Eure Hoheit bitten, mir Ihre höchsten Absichten in dieser Sache zur Kenntnis zu bringen, damit ich in der Lage bin, dem Ministerium Seiner Kaiserlichen Hoheit angemessen zu antworten, falls es seine Forderung erneut erhebt, was es bei der erstbesten Gelegenheit sicherlich tun wird.
Wollen Sie, mein Fürst, die Versicherung meiner tiefsten Verehrung entgegennehmen.
Bombelles
An die Geheime Hof- und Staatskanzlei.
Wien
Der unterzeichnete Staatssekretär des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten hat es sich zur Pflicht gemacht, Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit Erzherzog Großherzog, seinem Herren, die Note vorzulegen, welche Seine Exzellenz Herr Graf Bombelles, außergewöhnlicher Gesandter, bevollmächtigter Minister Seiner Kaiserlichen und Königlichen Apostolischen Majestät, sich beehrte ihm unter dem Datum des 29. April zu übergeben, welche die toskanische Regierung auffordert, sich doch der jährlichen Zahlung von 500 römischen Scudi zu unterwerfen, die ihrem Anteil an 1000 der besagten Scudi entspricht, falls die Passage der austro-toskanischen Boten durch die Legation Bologna wiederhergestellt ist, wie es zugunsten des Kirchenstaats im 5. Absatz des Zusatzartikels des Postvertrages festgelegt ist, der am 19. August 1823 zwischen den Regierungen von Österreich und Rom geschlossen wurde.
Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit der Erzherzog Großherzog, hat, ungeachtet des Umstands, diesem Artikel nicht beigetreten zu sein, und einzig davon beseelt, bei jeder Gelegenheit nach Kräften die Wünsche Seiner Majestät des Kaisers und Königs, seines Erhabenen Bruders, zu unterstützen, befohlen, den Vorstand des Großherzoglichen Postamts zu beauftragen, auf Rechnung besagten Postamts die obengenannte jährliche Zahlung der Summe von 500 römischen Scudi zu leisten und direkt mit dem Postamt von Mailand die nötigen Vereinbarungen zur Ausführung dieser Zahlungen zu vereinbaren.
Indem der Unterzeichnete eine solche Entscheidung seines Erhabenen Herrschers Seiner Exzellenz dem Herrn Grafen von Bombelles zur Kenntnis bringt, hat er doch die Pflicht mitzuteilen, dass Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit der Überzeugung ist, dass die Kaiserlich-Österreichische Regierung, mit dem ihr eigenen Gerechtigkeitssinn und im Gegenzug für das schnelle Entgegenkommen im obengenannten Fall, ihrerseits die Berechtigung einsieht, wenn die 1823 angefallenen, sehr hohen Kosten für die Wiederherstellung der Postkurse auf der Strecke von Pistoia und Modena nicht gänzlich zu Lasten der toskanischen Regierung gehen, und einer Beteiligung an Kosten zustimmt, die angesichts der Verlegung einer Route entstanden sind, auf die sie so großen Wert gelegt hat.
[Grußformel]
Florenz, den 19. Mai 1824.
[Unterschrift]