Hallo Tim,
danke für die Ausführungen und aus Artikel 3 der Zusammenstellung der Grundsätze der Portofreiheiten vom 1.1.1868 geht dies ja auch eindeutig hervor, dass eine Zeitungssache dementsprechend zu behandeln war. Sogesehen ist der Fall klar, aber....
In dem Gesetz betreffend die Portofreiheiten im Gebiet des Norddeutschen Bundes vom 5. Juni 1869, gültig ab 1.1.1870 wurden die Portofreiheiten eingeschränkt.
In Artikel 2 ist die "Zeitungssache" dort nicht mehr genannt:
In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des Norddeutschen
Postgebiets portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bundesbehörde
abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet sind. Den Bundesbehörden werden diejenigen
einzelnen Beamten, welche eine solche Behörde vertreten, gleichgeachtet.
Zur Anerkennung dieser Portofreiheit durch die Postanstalten ist erforderlich. daß die Sendungen:
a) mit amtlichem Siegel oder Stempel verschlossen und
b) auf der Adresse mit dem Portofreiheitsvermerk „Militaria“, „Marinesache“, „Postsache“,
„Telegraphensache“, „Zollvereinssache“ und in allen übrigen Fällen mit dem Portofreiheitsvermerk
„Bundesdienstsache“ versehen sind.
Von dem Erforderniß des Verschlusses mittelst eines amtlichen Siegels oder Stempels (zu a.)
ist nur dann abzusehen, wenn der Absender ein unmittelbarer Staats- oder Bundesbeamter oder
eine aktive Militairperson ist, sich nicht im Bestze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet
und auf der Adresse unter dem Portofreiheitsvermerk „die Ermangelung eines Dienstsiegels“
mit Unterschrift des Namens und Beisetzung des Amtscharacters bescheinigt."
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 5. Juni 1869 betreffend die Portofreiheiten im Gebiet des Norddeutschen Bundes - Deutsche Digitale Bibliothek
Dann ist die Sachlage doch schon wieder eine andere oder sehe ich das falsch?
Viele Grüße
Sven