Lieber Hermann,
das dürfte eines der letzten preußischen Schreiben aus Ansbach gewesen sein.
Wohlweislich wurde ja auch eine Absenderergänzung
", als Landeshoheits Collegium"
geschrieben.
Hier der Text:
Denen Wohledelgebohrnen
Vesten und Hochgelehrten zur Gräfl:
Castellischen gemeinschaftl: und respec:
vormundschaftl: Regierungs Canzley ver=
ordneten Geheimen Rath und Director
den Rathen.
Unsern vielgeehrten Herren.
Castell.
Hochedelgebohrne Veste und Hoch-
gelehrte
vielgeehrte Herren !
Ein in den sämtl: Königl: Preußisch: Staaten
publiziertes ausführliches Patent und In=
struction vom 2.n Apr: 1803. wegen Ab=
wendung der Vieh Seuche enthält unter
andern die Bestimmung:
" daß Niemand aus einem andern
" Orte Rind Vieh einbringen darf, wenn
" er nicht darüber ein zuverlässiges
" Gesundheits-Attest vorzeigen kann.
" Dies muß den Namen des Käufers
" und Verkäufers, die Zeit und den
" Ort des Kaufs, Stückzahl, Geschlecht,
" Farbe und etwaige Abzeichen
" nebst der Versicherung enthalten,
" daß in dem Orte, wo das Vieh
" bisher gewesen ist, keine Spur
" einer ansteckenden Krankheit
" binnen den lezten drey Monaten
" sich gezeigt hat.
Wir sind angewiesen, auf die Befolgung
dieser Vorschrift in dem gegenwärtig
Zeitpunkt, wo im benachbarten Aus=
land das Anstau(?) Vieh von den Armeen
gewöhnlich sehr weit mitfortgeführt
und angestrenget wurde, und daher
leicht Seuchen unter dem Vieh ent=
stehen, mit Strenge zu sehen.
Damit jedoch die Unbekantschaft der
Einwohner benachbarter Territorien
mit dieser Bestimmung zu keinem nach=
theiligen Zwang für den wechselseitig
ViehHandel Anlaß gebe,und überhaupt
der wichtige Zweck vollkommener er=
reicht werden möge, so verfehlen wir
nicht, vor Erlassung einer geschärften
desfallsigen Verordnung Dieselben
hievon mit der Bitte ergebenst zu be=
nachrichtigen, nicht nur die jenseitig
Behörden davon in Kentnis zu setzen,
sondern solche auch zu gleichen Vorschrifts-
Maasregeln gefälligst zu veranlassen.
Wir bemerken hiebei, daß die Ein=
führung der GesundheitsAtteste auch
für die innländische ViehKäufe, wenn
die Absicht erreicht werden soll, nicht
wohl zu umgehen seyn dürfte, weil
ohne diese Legitimation an den Gränz
leicht fremdes Vieh als vorgeblich inn=
ländisches eingebracht werden könnte.
Zur Verhüthung dieses möglichen Unter=
schleifs möchte jedoch ein Attest des
Orts-Schulzen, daß das Vieh würcklich
da oder dort im Lande verkauft, und
kein fremdes sey, wohl hinreichen.
Wir ersuchen Dieselben ergebenst uns
Dero Beschluß und Verfügung bald gefäl=
ligst mittheilen zu wollen, und
bleiben übrigens zu freundlichen ..<Siegelausschnitt>
erweisungen stets willig und ..<Siegelausschnitt>
Ansbach den 13.n Febr: 1806.
Königl: Preußis: Königs- und Domainen-
Kammer, als Landeshoheits Collegium
< Drei Unterschriften>
Übrigens habe ich zufällig vor ein paar Wochen ein solches Attest aus dem Jahre 1800 für meine Heimatsammlung ersteigert.
Besonders schön ist das Papiersiegel mit dem preussischen Adler des Kreises Neustadt/Aisch:
Der Text lautet:
Vorzeiger dieses, dem Jud Joseph Gabriel
von Mt. Burgbernheim wird hiemit bescheinigt, daß er ein
Paar 5. jährige Ochsen von rother Farbe aufgeworfenen Hörnern
und besonders daran kenntlich, daß sie beide weiße
breite Blassen haben
in hiesigem Orte, wo Gottlob keine Viehkrankheit grassirt,
von dem Gastwirth Johann Veit Deyer dahier
erkauft hat, und muß dieser Schein, an der Zollstätte des
Bestimmungs=Orts abgegeben werden.
Mt. Ipsheim den 15. Decbr 1800.
Königl. Kammeramt
Kretschmann
Viele Grüße
Gerd