Nicht langweilig ist das Suffix unten: "Herr Poschacher wird höflichst ersucht, diesen beiliegenden Brief abgeben zu lassen."
Demnach hatte der Absender, wenn der einliegende Brief verschlossen war, wovon man ausgehen kann, eine Straftat begangen, indem er das Postregal negierte und einen Unterschleif produzierte.
Hallo bayern klassisch,
in Deiner schönen "Sünden"-Sammlung " Königreich Bayern - Contraventionen bei der Post 1849-1875" sind auf einigen Seiten Kopien aus der entsprechenden Postverordnung zu finden.
Der "Sündenfall" - in einen Brief eingelegte Schreiben an andere Empfänger - wird so leider nicht dokumentiert. Doch möchte ich das gemäß dem Motto "Was du schwarz auf weiß hast ...".
Da in der Postordnung von 1810 steht: "Die Taxe wird einzig nach dem Gewichte zufolge der vorliegenden Progressions-Tabelle bestimmt, ohne Rücksicht, ob eine Aufgabe mehrere Einschlüsse in sich enthält.", interessiert mich die Verordnung, wo dies geändert wurde.
Frage deshalb: in welcher Verordnung finde ich die ensprechende Vorschrift, dass in Briefen keine Schreiben an andere Empfänger eingelegt werden durften?
Viele Grüße von Luitpold
PS
Bei Drucksachen (Kreuzband) gibt es eine entsprechende Vorschrift.