Hallo,
mir sind einige Briefe aus dem 66er Krieg bekannt, die als Feldpostbriefe bei einer zivilen PE eingeliefert und anstandslos befördert wurden. Und dies sogar ohne Truppenstempel!
Exemplarisch verweise ich da auf den in post #1018 gezeigten Brief vom 11.8.66 von Kolmberg nach Remlingen. Sogar Briefe von Verbündeten wurden als FP-Brief - ohne Truppenstempel - von zivilen Posteinrichtungen abgefertigt, wie der Brief eines württemberg. Soldaten, aufgegeben bei der PA Randesacker am 29.7.66 (s. post #69), zeigt.
In der Verordnung No. 21,967 vom 21.6.66 heißt es "Die von Militärs und Militärbeamten nach Bayern abgehenden Briefe etc. können vorerst bei jeder bayerischen Postanstalt aufgegeben werden...".
Eine Beschränkung der Annahme von Feldpostbriefen auf Feldpostexpeditionen hat also sicher nicht stattgefunden. Hier ist die Formulierung im von Luitpold zitierten Passus aus der VO No. 23,083 vom 30.6.66 etwas missverständlich.
Wohl hätte man Briefe von Gemeinen ohne Truppenstempel den Vorschriften entsprechend zurückweisen müssen, aber das war bei der Masse der anfallenden Post und den Umständen in diesen Tagen weder opportun noch möglich. Ich glaube, dass die persönliche Aufgabe eines Briefes durch einen Uniformierten - entweder Schreiber selbst oder Ordonnanz mit der gesammelten Post der Einheit - als Legitimation für die portofreie Beförderung per Feldpost ausgereicht hat; und falls aus der "boite" - da sollte der Brief zum Nachweis der portobefreiten Militärpost dann wirklich einen Truppenstempel getragen haben.
Die Verkehrslage in Würzburg hat m.E. nach Ende der Kampfhandlungen keine Rolle gespielt, was Aufgabe und Abfertigung von Briefpost betraf. Schörgs Brief aus Würzburg vom 29.7. ist ja fast identisch mit dem aus Augsburg vom 4.9.66. Dort hat es nie Kampfhandlungen, lokales Chaos oder andere direkte Kriegsauswirkungen gegeben.
Warum Schörg seine beiden Brief ohne Truppenstempel frankiert aufgab oder aufgeben ließ, bleibt. offen. Ich glaube aber, dass es individuelle Gründe (Unkenntnis der FP-Vorschriften oder Aushändigung an eine Zivilperson zwecks Auflieferung) waren.