So war das eigentlich richtig gehandhabt worden, auch wenn es wohl andere Beispiele geben mag.
Lieber bk,
der einschlägige § 34 des Postvereinsvertrages in der Fassung von 1861 läßt aber keinen Raum für eine Ausnahme von der Portoerhebung bei "nicht unterbrochenem Postlauf". Insofern war es gleichgültig, ob die Ersatzadresse bereits auf dem Brief vermerkt war oder dem ausliefernden Postler erst beim Zustellversuch übermittelt wurde.
Da die Weitersendung innerhalb Badens erfolgte, könnte eine Ausnahme allerdings auf internen badischen Bestimmungen beruhen, sofern nicht schlicht Bequemlichkeit die Ursache für die Nichterhebung von Porto war.
Vielleicht kann ein Badenspezialist hier Aufklärung leisten.
Liebe Grüße
Altsax