Beiträge von Pälzer

    Hallo Ludwig,

    Die Gebühr mit 140 Pfennig lt. obiger Tabelle gilt ab 1.7.1913. Gilt dies dann auch für die 10 Pfennig ab 250 g?


    das ist schon ein bischen missverständlich geschrieben, wenn es nicht so gewesen wäre, dann hätte man eigentlich eine dritte Spalte aufmachen müssen. Aber im Inland sehe ich auch gerade erst war es im Jahre 1912 von 20 gr auf bis zu 250 gr begrenzt und kostete auch 20 Pf. Also dann so mal angenommen ein weiteres mal wieder zurück auf Start. Dann wäre der Brief wie Du schon mal geschrieben hast nach Deutschland adressiert um 10 Pf überfrankiert. In die CH wären die neben der Reco-Gebühr von 20 Pf noch verklebten 30 Pf schon in der Stufe 30-40 gr "verbraucht" gewesen. Die nächste Stufe war dann 40-45 gr, die kostete 40 Pf. Dann würden 10 Pf fehlen, die gemäß UPU verdoppelt ergeben 2 x 10 Pf bzw. 2 x 12 1/2 C = 25 Rappen. Herijee, sollte es das dann etwa sein !? =O

    Schönen Gruß !

    Hallo Nils,

    diese Frage habe ich schon in post 16 beantwortet, wenn es rein nach dem UPU Regelement gegangen sein sollte, dann wäre nach Artikel 14 Ziff. 1 UPU-Vertrag im Prinzip gar kein Nachporto bei der Nachsendung zu erheben gewesen (siehe nochmals im Anhang hier). Alle drei involvierten Parteien waren UPU-Mitglieder. Passt also nicht mit der schweizer Nachtaxe zusammen....auch wenn ich mich - wie ebenfalls schon gesagt - bei der Weiterleitung eines faktisch unterfrankierten Briefes aus Deutschland in die CH mit diesem Regelement schwer tue.

    Schönen Gruß

    Hallo zusammen,

    Die Kardinalfrage des Eigentümers war: Sind Briefe von DNG ins Deutsche Reich als Inlands- oder Auslandsbriefe zu frankieren?

    ...also das ist eigentlich eher nicht die Kardinalfrage, die Portostufen von DNG nach Deutschland haben wir ja, die waren andere als innerhalb von DNG. Der einschlägige Auszug aus Jäeschke-Lantelme, M.: Deutsche Kolonien und Auslandspostämter - Dienstzweige und Portotarife Briefpost, Dessau 1994, S.50 anbei. Ich habe hier am Anfang nicht gesehen, dass nach der I. Gewichtsstufe bis 15 gr (10 Pf) die II. Gewichtsstufe erst ab 250 gr beginnt (20 Pf). Die hat sich erst ab da dann in je 20 gr-Schritten zu je 10 Pf weiter erhöht.

    Also muss es sich lt. DNG-Frankierung (30 Pf + 20 Pf Recogebühr) um einen Reco-Brief der III. Gewichtsstufe 250-270 gr nach Deutschland gehandelt haben.

    Jetzt haben wir aber wieder das Problem mit der Weiterleitung in die CH, wie schon richtig gesagt wieder mit einer völlig anderen Gebührenstruktur. Das war von 90-100 gr zunächst 50 Pf, dann für jede weiteren 20 gr je 10 Pf, so dass der Recobrief in die CH bei 270 gr eigentlich 180 Pf hätte kosten müssen. Aber auch dieser Fehlbetrag von satten 130 Pf passt wiederum mit der Nachtaxe von lediglich 25 Rappen nicht zusammen...leider.

    Schönen Gruß

    Hallo Ralph,

    ich habe noch so einen 9 Kr Übersee-Beleg - gerade nicht greifbar - mit dem wohl gleichen Vermerk, da ist die 1 nicht so wie hier elegant mit der 8 verbunden, da steht dann:

    1 8

    ...also mit diesem Bruchstrich. Da jedesmal noch eine 12 drunter zu nudeln, ok, das kann ich verstehen, dass man sich das bei der Überseesache erspart hat, wo eigentlich ja immer keine Zeit zu verlieren war.

    LG

    Tim :thumbup:

    Hallo zusammen,

    wahrscheinlich wird der Beleg anbei vom 12. März (erst) am 16. März 1870 mit der SMS Bremen der Norddeutschen Lloyd Übersee gegangen sein, denn diese ist, so wie der rote PAID ALL in New York rückseitig ausweist, am 1. April dort angekommen. Nett anzusehen auch der STATION B Doppel-Ankunftsstempel von New York vom 2. April, das war wohl das für die adressierte Pitt Street zuständige Postlokal. Diese rote 18 oder 1/8 macht mir aber noch Schwierigkeiten, es kann eigentlich ja nur ein Weiterfranco sein. Gesehen haben wir das hier im thread schon ein paar mal, aber eine plausible Erklärung steht, wenn ich mich nicht irre, noch aus.

    Schönen Gruß

    Guten Tag Wilfried,

    Ja, daran habe ich auch schon gedacht.In den preußischen Rang- und Quartierlisten von 1866 gibt es aber keinen Stabsarzt, Dr. Behn, Behm oder Böhm.

    hast Du eine Aufstellung aller Einheiten des II. Reserve Armeecorps ? Ich habe nur eine - nicht gerade so präzise - englische Version gefunden. Das Corps war ganz schön bunt zusammengewürfelt. Es unterstand ja dem Großherzog von Mecklenburg-Schwerin und sein Generalarzt Dr. Stoerzel war schon seit 1843 Militärarzt. Aber selbst den findet man nicht in der preuss. Offiziersrangliste 1866. Hinzu kommt, dass die mecklenburgische Brigade von 1866 erst mit den zum 1. Oktober 1867 gebildeten Mecklenburgischen Grenadier-Regiment No. 89 und dem Mecklenburgischen Füsilier-Regiment No. 90 in der preuss. Offiziersrangliste auftaucht. Einen Stabsarzt Dr. Behm finde ich in der Offiziersrangliste 1868 beim Reserve-Landwehr-Bataillon No. 34 Stettin:

    'Rang- und Quartier-Liste der Königlich-Preußischen Armee und des XIII. (Königlich-Württembergischen) Armeekorps : für ... ; mit Dienstalters-Listen der Generalität und der Stabsoffiziere ... ; nach dem Stande vom .... 1869' - Digitalisat | MDZ

    Das gehörte aber nicht mehr zum Militär des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin und findet sich auch nicht in der Liste des II. Reserve-Armeecorps 1866...nicht einfach, aber sauberer Beleg zum Ausgang des Konflikts wohl aus dem Nürnberger Raum.

    Schönen Gruß

    Hallo Ludwig,

    sorry, das ich mich erst jetzt wieder melde, es war im Job viel zuviel los zwischendrin. Rein rechnerisch passt Deine Ansicht. Aber es sind mir noch zu viele Unbekannte in der Rechnung. Nebenbei ist es mir endlich mal gelungen, die einschlägige Postordnung vom DR 1900 zu organisieren. Da steht schon mal im § 9 Ziff. II Satz 2 drin, dass Geschäftspapiere ausdrücklich als solche zu kennzeichnen waren. Das dürfte auch in Deutsch-Neuguinea nicht anders zu handhaben gewesen sein. Das ist hier nicht geschehen und somit in der Weise auch und erst Recht nicht weiterbeförderungsfähig in die CH gewesen.

    Ferner galt lt. § 44 der DR Postordnung die von Dir angenommene Nacherhebung ohne Portozuschlag nur für Packete und Briefe mit Wertangabe. Für alle anderen Sendungen, also auch für Geschäftspapiere galt es nicht. Das entspricht auch der schon gezeigten UPU-Regelung. Demgegenüber wurde gem. § 9 der DR Postordnung für unterfrankierte Geschäftpapiere dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angerechnet, siehe Anhang II. Wie auch immer es ausgehen mag, dümmer wird man bei der Rechereche von alledem auf jeden Fall schon mal nitt 8o

    Schönen Gruß

    Tim

    Hallo zurück,

    ich verstehe die UPU-Regelung so, dass eine Weiterleitung innerhalb des Ziellandes (hier CH) ohne weitere Gebühr verblieben ist, nicht aber wenn die Sendung nach der innerhalb des Aufgabelandes (hier deutsches Hoheitsgebiet) erfolgten Weiterleitung in das Zielland (hier CH) unterfrankiert weitergeleitet wurde.

    Dass dann nur das Fehlporto ohne Strafporto zum Ansatz zu bringen gewesen sein soll, entnehme ich dem w.o. gezeigten UPU-Reglement nicht.

    Geschäftspapiere von Deutschland ins Ausland kosteten in der Gebührenperiode 01.04.1906 - 01.10.1919 20 Pf bis 200 gr, 25 Pf von 200-250 gr, 30 Pf von 250-300 gr und ab 300 gr je weitere 50 gr 5 Pf bis höchstens 2 kg. Das könnte dann mit der Verdoppelung des Fehlportos von 10 Pf in der Tat auch hinhauen, welches mit der III. Gewichtsstufe über 250 gr für 20 Pf aus Rabaul entstanden war

    + Gruß

    ...mit Verlaub, das sehe ich immer noch anders. Auch AGB Ziffer 5 setzt (zumindest) einen Zustellprozess an den Empfänger voraus, auch wenn der dann nur noch digital erfasst wird. Ein Zustellprozess an den Empfänger hat doch vorliegend aber gar nicht stattgefunden, obwohl er sogar anwesend war. Ein für die Sendung aufnahmefähiger Hausbriefkasten war sicherlich auch nicht als Ablageort vereinbart. Oft habe ich erlebt, dass der Hausbriefkasten für die Sendung auch gar nicht aufnahmefähig war und sie jeder draußen von der Straße aus der Lade hat ziehen können.

    Schönen Gruß

    Tim

    Hallo zusammen,

    zunächst hat DSBerlin alles schon richtig geschrieben, es galt von Rabaul nach Waldhof für die III. Gewichtsstufe zwischen 40-60 gr je 10 Pf pro 20 gr = 30 Pf und 20 Pf für`s Reco. Es ist auch richtig, dass der Brief aus den Deutschen Schutzgebieten in die CH weitergeleitet zu behandeln war wie eine ganz normale Korrespondenz zwischen UPU-Vertragsstaaten. Auch die Schutzgebiete stehen mit dem Deutschen Reich als Mitglieder ganz oben im eingschlägen UPU-Vertrag aus dem Jahre 1906. D.h. der Brief war so zunächst zu behandeln wie wenn er bspw. von Bremen nach Waldhof und dann nach Lugano weitergeleitet worden wäre. Allerdings war ein Auslandsbrief der Gewichtsstufe 45-60 gr in die CH mit 40 Pf bewährt, so dass der vorliegende über 45 gr gewogen haben muss. Demnach fehlten noch 10 Pf und dieses Fehlporto verdoppelt ergaben 20 Pf = 25 Rappen.

    Schönen Gruß

    ...dabei hatten wir doch gerade an anderer Stelle vernommen, dass das angeblich nur gaaaanz selten passiert... Wie wir gerade sehen, passiert es sogar dreisd in der Phase, wo die Bundesnetzagentur (noch) damit droht, entsprechende Bußgelder zu veranlassen.

    Wenn das tatsächlich ein Paket war, dann hat das rein gar nichts in einem Briefkasten zu suchen, das ist glasklar ein Verstoß gegen die eigenen Versandbedingungen:

    Ziff.4 Nr. 2 der DHL-AGB: DHL nimmt die Ablieferung („Zustellung“) durch dokumentierte Aushändigung an den Empfänger oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten („Empfangsbevollmächtigter“).

    https://www.dhl.de/dam/jcr:b2845bef-cd08-4139-a4a1-0a9253d0bfd1/dhl-agb-paket-express-national-de-052023.pdf

    Bei anderen Dienstleistern ist dies auch nicht anders zu sehen. Aushändigung heisst ist nicht ohne Empfangsbestätigung einfach in den Briefkasten schmeissen. Insofern ist die Sache zumindest schadenersatzfähig...auch wenn man den Brief und nicht die Kohle haben will. Als von derartigem Gebaren schon mehrfach selbst Betroffener kann ich den innerlichen Ärger absolut nachvollziehen.

    Schönen Gruß