Liebe Sammelfreunde
ich habe nun eine Weile gesucht - tja nun interessiert es mich schon, ab wann dieser Vermerk zu einer sofortigen Bestellung führte.
Erstmalig habe ich es gefunden in ersten revidierten Postvertrag vom 05.12.1851, welcher ab 01.04.1852 gültig war.
Im Artikel XXVI wurde dies geregelt. In Gegensatz zum Franco bzw. Porto stand die dafür zu zahlende Gebühr der Abgabepostanstalt zu. Desweiteren war die Einschreibung vorgeschrieben!
Innerhalb Preussen gab es den Begiff schon mit der Taxverordnung vom 18.12.1824 - allerdings bezog er sich auf die "reguläre" Bestellung. Der Empfänger konnte seine Post selbst abholen und somit das Bestellgeld sparen. Die Anweisung "per Expressen" führte zur Bestellung der Sendung zum regulären Bestellgeld.
Mit dem Gesetz zum Postwesen vom 05.Juni 1852, gültig ab 01.September 1852, wird im §20 jetzt dieser Begriff innerhalb Preussen "neu definiert". Wie im DÖPV führte auch dies nun zu einer sofortigen Bestellung. Allerdings war die Einschreibung nicht vorgeschrieben. Veröffentlicht wurde dies im Postamtsblatt 37 des Jahres 1852.
Vor allen Postamtamtblättern des Jahres 1852 befindet sich eine Zusammenstellung des preussischen Posttarifs. Darin wird diesbezüglich nichts erwähnt.
Wer hat noch mehr Angaben?
Wie war es in anderen Posthoheiten gereglt? - vorallen vor dem ersten revidierten Postvertag des DÖPV.
Mit freundlichem Sammlergruss
Ulf