Werte Altbrief-Experten,
gesucht habe ich unter dem obigen Suchbegriff aber fündig bin nicht geworden. Mir stellen sich folgende Fragen zu einem Beleg Colsman/Langenberg nach Welff/Kempten mit Aufgabe in Frankfurt.
(Den Beleg hatte ich schon einmal unter Thurn&Taxis nach Bayern
RE: Thurn und Taxis nach Bayern
eingestellt.)
Gemäß der Preußischen Rechtsvorschrift zum Postregal waren u. a. Briefe grundsätzlich mit der Post zu befördern. In den Paragraphen 145 und 150
§ 145 Nur diejenigen werden davon ausgenommen, welche ihrer eignen Geschäfte wegen, oder aus andern besondern und erheblichen Ursachen, dergleichen fremde Briefe den ihrigen beyzuschließen genöthiget sind.
§ 150 Will jemand besondrer Umstände oder Ursachen wegen sich eines Reisenden, eines Fuhrmanns oder Schiffers, zur Fortschaffung seiner Briefe oder postmäßigen Pakete bedienen: so muß er es dem Postamte anzeigen, und sich mit selbigem über das Porto abfinden.
steht abweichend das zu lesen.
Wie sind denn diese Möglichkeiten zu verstehen?
Durfte der Spediteur/Fuhrmann C. F. J. Grasemann den Brief von Colsman nach Frankfurt a/M mitnehmen?
Hätte Colsman bei der Postwärerei in Langenberg bezahlen müssen und Freimarken oder sonst einen Zahlungsnachweis dafür bekommen?
Hätte Colsman den Zahlungs-/Abfindungsnachweis der Postwärterei Langenberg dem Brief beifügen müssen?
Hat vielleicht ein Mitglied einen passenden Beleg dazu?
In der Hoffnung auf sachdienliche Hinweise harre ich der Erläuterung.
Liebe Grüße
Peter