• Werte Altbrief-Experten,

    gesucht habe ich unter dem obigen Suchbegriff aber fündig bin nicht geworden. Mir stellen sich folgende Fragen zu einem Beleg Colsman/Langenberg nach Welff/Kempten mit Aufgabe in Frankfurt.

    (Den Beleg hatte ich schon einmal unter Thurn&Taxis nach Bayern

    RE: Thurn und Taxis nach Bayern

    eingestellt.)

    Gemäß der Preußischen Rechtsvorschrift zum Postregal waren u. a. Briefe grundsätzlich mit der Post zu befördern. In den Paragraphen 145 und 150

    § 145 Nur diejenigen werden davon ausgenommen, welche ihrer eignen Geschäfte wegen, oder aus andern besondern und erheblichen Ursachen, dergleichen fremde Briefe den ihrigen beyzuschließen genöthiget sind.

    § 150 Will jemand besondrer Umstände oder Ursachen wegen sich eines Reisenden, eines Fuhrmanns oder Schiffers, zur Fortschaffung seiner Briefe oder postmäßigen Pakete bedienen: so muß er es dem Postamte anzeigen, und sich mit selbigem über das Porto abfinden.

    steht abweichend das zu lesen.

    Wie sind denn diese Möglichkeiten zu verstehen?

    Durfte der Spediteur/Fuhrmann C. F. J. Grasemann den Brief von Colsman nach Frankfurt a/M mitnehmen?

    Hätte Colsman bei der Postwärerei in Langenberg bezahlen müssen und Freimarken oder sonst einen Zahlungsnachweis dafür bekommen?

    Hätte Colsman den Zahlungs-/Abfindungsnachweis der Postwärterei Langenberg dem Brief beifügen müssen?

    Hat vielleicht ein Mitglied einen passenden Beleg dazu?

    In der Hoffnung auf sachdienliche Hinweise harre ich der Erläuterung.

    Liebe Grüße

    Peter