Liebe Sammlerfreunde,
nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs stellten die alliierten Siegermächte die Saalforste als "Deutsches Eigentum" in Österreich unter "property control". Als solches war es seinem ehemaligen Eigentümer entzogen und österreichischen Stellen treuhänderisch zur Verwaltung übergeben. Österreich verweigerte daher in den Nachkriegsjahren die Anwendung der Salinenkonvention. Die vertraglich festgelegte abgabefreie Ausfuhr von Holz nach Bayern wurde nicht gestattet, die österreichischen Salzrechte am Dürrnberg dagegen durchgehend wahrgenommen.
Erst Ministerpräsident Wilhelm Hoegner (SPD), der von Beginn seiner Amtszeit an höchstes Interesse an der Salinenkonvention zeigte, gelang es, mit der österreichischen Seite zu einem Einvernehmen zu kommen. Er nutzte dazu persönliche Netzwerke aus der Zeit seines Exils in Österreich, traf auf einer als "privat" deklarierten Reise nach Wien im Jahr 1955 mit alten SPÖ-Parteifreunden zusammen und überzeugte sie, dass die Salinenkonvention ein Abkommen mit Leistungen und Gegenleistungen sei und die Saalforsten daher nicht ohne Weiteres dem "Deutschen Eigentum" zugeschlagen werden konnten.
Die Verhandlungen fanden vom 22. bis 27. Oktober 1956 in München und vom 27. Februar bis zum 9. März 1957 in Wien statt. Die Parteien einigten sich auf eine Neugestaltung: Bayern gestand zu, dass Österreich sein bestehendes Grubenfeld im Dürrnberg um 200 m ausdehnen konnte und nahm hin, dass es künftig nur noch 40 % (höchstens 9.000 fm) des Holzes abgabenfrei ausführen durfte. Dafür erkannte Österreich das bayerische Eigentum an den Saalforsten an. Die jagd- und forstrechtlichen Privilegien der bayerischen Forstämter, die den Saalforsten bis dahin eine an die Exterritorialität grenzende Stellung eingeräumt hatten, wurden weitgehend abgeschafft, das bayerische Forstrecht durch das österreichische ersetzt und im Gegenzug dazu die Gültigkeit des bayerischen Rechts, insbesondere des Bergrechts, im bayerischen Teil des Dürrnberger Grubenfeldes festgeschrieben. Die bayerischen Forstämter in Leogang, St. Martin und Unken wurden der österreichischen Forstverwaltung gleichgestellt und durften weiter bayerische Hoheitszeichen führen. In Streitfällen zwischen den Vertragsparteien wurde ein Verwaltungsvorverfahren zur gütlichen Einigung sowie zusätzlich ein Schiedsgerichtsverfahren eingerichtet, dem ein Angehöriger eines dritten Staates als Obmann vorstehen sollte und dessen Entscheidungen als bindend erklärt wurden. Bayern behielt damit eine abgeschwächte rechtliche Sonderstellung in den Saalforsten. Die auf den Saalforsten lastenden Holzbezugs- und Weiderechte für österreichische Anwesen wurden ebenso unverändert beibehalten wie die alten Arbeitsberechtigungen bayerischer Anwesen im Salzbergbau Halleins, die bayerische Verpflichtung, für den Salinenbetrieb in Hallein jährlich 630 fm Derbholz aus den Achtforstwäldern zu liefern sowie das bayerische Recht, jährlich bis zu 10.000 Tonnen Salz zum Selbstkostenpreis aus der Saline Hallein zu beziehen, und das bayerische Jagdausübungsrecht im Jagdrevier Falleck. Nach Zustimmung der Bundesregierung, Inkraftsetzung der Konvention im Herbst 1958 (Quelle: Historisches Lexikon Bayerns).
Hierzu folgende Belege:
Drucksache aus Salzburg an das "Bayerische Forstamt Unken" bei Lofer (Österreich) mit Zensurstempel vom 23. Januar 1946 und Drucksache aus Saalfelden an das bayerische Forstamt Unken vom 6. Februar 1946.
Beste Grüße von VorphilaBayern