Kfsm. Hannover aber weiterhin westphälische Brieftaxe

  • der gezeigte Brief stammt vom März 1814 (Briefinhalt) aus der Zeit des Kurfürstentums Hannover, von der ich mangels Belegen wenig Ahnung habe. Zu dieser Zeit war noch die mit Gesetz-Bulletin No. 37 vom 30.09.1810 veröffentlichte westphälische Postordnung bis zum 31.03.1814 in Kraft.


    Der Brief stammt von Pastor Wehner aus Hermannsburg an den Superintendenten Scheffsky in Winsen an der Aller mit 4 Reichstalern und 19 Gutengroschen Inhalt. (Ich lese: „Fisicgroschen aus Hermannsburg“). Der Brief trägt außer einem „frei“-Vermerk noch den Frankovermerk „45“ (Centimes). Da Hermannsburg und Winsen keine Postanstalt hatten, wurde die Entfernung von Bergen nach Celle mit 3¼ Meilen für die Berechnung genommen.


    Die beiden (?) Vermerke rechts oben kann ich jedoch nicht deuten (es könnten eine römische Zwei und ein Gewichtsvermerk über 9 Loth sein)


    Nach Art. 60 wurde entweder die Gewichts- oder Geldtaxe angewendet, je nachdem welche vorteilhafter für die Staatskasse war.


    Die Geldtaxe betrug nach Art. 55 von 1 bis 10 Meilen für 3 bis 50 Franken 30 Centimes. (Die 4 Reichstaler, 19 Ggr. betrugen umgerechnet etwas unter 21 Franken.).


    Was ich jedoch nicht berücksichtigt habe ist die eventuell anzuwendende Gewichtstaxe


    Im Art. 56 stand jedoch, dass in keinem Fall eine geringere Taxe als das doppelte Briefporto erhoben werden durfte. Das wäre in diesem Fall nach Art. 38 für den einfachen Brief über 2¼ bis 6 Meilen 20 Centimes, verdoppelt 40 Centimes. Zuzüglich 5 Centimes für den auszustellenden Postschein ergibt das die vermerkten „45“ Centimes.


    Kann jemand die beiden Vermerke deuten oder mir mit einer anderen Deutung der Taxe weiterhelfen?