eingeschränkte Portofreiheit

    • Offizieller Beitrag

    Liebe Freunde,


    hier ein Paketbegleitbrief von 1865 aus dem ostpreußischen Frauenburg nach Kunzendorf.

    Rückseitig findet sich nur ein Ausgabestempel 22.11. N1 (die Rückseite ist leider unvollständig).

    Folgendermassen adressiert:

    An Den Herrn Pfarrer Engel Hochehrwürden zu Kunzendorf per Dirschau

    Mit einer hölzernen Kiste

    sign. H.P.E.

    Allgem. Kirchensache

    Absender ??? Frenzel


    Als Paketaufklebezettel wurde die in Ostpreußen häufige Type PR 6 b (nach Bruns) mit der laufenden Nummer 2 verwendet.

    Das Gewicht des Paketes wurde mit 27 Pf. 20 Loth notiert und unten über 20 Pf. portopflichtig hinzugefügt.

    Die Entfernung liegt innerhalb der Progressionsstufe 2 (5-10 Meilen). Die Portoberechnung ergibt 2 (Progressionsstufe) x 1,5 Pfg. x 28 (Pfd.) = 84 Pfg. = 7 Sgr. die auch notiert wurden.

    Dann stellte man fest, dass der Brief 1 Loth wog (neben der Gewichtsnotierung für das Paket) und da Begleitbriefe nur bis 1 Loth excl. portofrei waren, fielen hier weitere 2 Sgr. Briefporto an. Die falschen 7 Sgr. wurden annuliert und die korrekten 9 Sgr. notiert.


    Kennt jemand die Quelle für so eine gewichtsmäßige Beschränkung der Portofreiheit?



    Gruß

    Michael

  • Lieber Michael,


    Weihbischof war der gute Frenzel.


    Tolles Stück und eine gewichtsmäßige Portofreiheit gab es in Bayern auch.

    Liebe Grüsse vom Ralph



    "Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen." Vicco von Bülow aka Loriot.




  • Hallo,

    bei allgemeinen Kirchensachen kenne ich eine Gewichtsbeschränkung nicht, entweder Portofrei oder Portopflichtig. Ganz anders bei religiösen Vereinen, da hatte jeder seine eigenen Bedingungen.

    Beste Grüße Bernd


    Bernd

  • Hallo Michael,

    401 Paragraphen, es galten Festlegungen in Circularen aus dem 18 Jahrhundert weiterhin.

    Beste Grüße Bernd

  • Hallo Michael,

    wir wissen nicht was der Weihbischof dem Pastor in einer27 Pfund schweren Holzkiste geschickt hat, aber bestimmt keine Akten. Ich habe eine allgemeine Vorschrift zu 1847 gefunden, die sehr interessant ist. Herrschaftlich bezieht sich im § 9 auf alle Staats-und Verwaltungssachen, nicht auf die Portofreiheit des königlichen Hauses.

    Beste Grüße Bernd

    Einmal editiert, zuletzt von BaD ()

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Bernd,


    danke für diese interessante Stelle.

    Akten mögen es nicht gewesen sein, aber vielleicht Kirchenbücher o.ä.? Natürlich kann es sich auch um irgendwelche Ausstattungsgegenstände für Kirche oder Pfarramt gehandelt haben.

    Aber jedenfalls gibt es jetzt schon 2 unterschiedliche Gewichtsgrenzen, die auch bei Kirchensachen galten: Deine 10 Pfd. und die bei meinem Paket notierten 20 Pfd.


    Gruß

    Michael