aus preußischen Amtsblättern

    • Offizieller Beitrag

    Liebe Freunde,


    in preußischen Amtsblättern finden sich immer wieder Bekanntmachungen oder Verordnungen, die nicht direkt einem bestimmtem Thema zuzuordnen sind, aber unabhängig davon vielleicht doch für den einen oder anderen interessant sind.
    Derartige Texte möchte ich hier vorstellen.


    Der erste Text betrifft Postdefraudationen.


    Defraudation (Defraude, lat., "Hinterziehung"): Das durch die Nichtentrichtung öffentlicher Abgaben dem Staat oder einer Gemeinde gegenüber begangene Vergehen, insbesondere die Hinterziehung von Zöllen und indirekten Steuern. Hier bezogen auf, unter Umgehung des Postmonopols, privat beförderte Briefe und Pakete.



    1822 wurde im Amtsblatt von Berlin die folgende Passage aus der Postordnung von 1782 erneut dem Publikum zur allgemeinen Kenntnis gebracht, damit ein jeder sich vor dem Nachtheil verwahren kann, welchen die Nichtbeachtung derselben nach sich zieht.


    § 1. Gleichwie das Verbot, daß kein Privatus mit Sammlung und Bestellung von Briefen, auch postmäßigen Paqueten, sich befassen soll, vorlängst allgemein bekannt, auch durch Unsere von Zeit zu Zeit deshalb ergangene Edikte und Reglements wiederholendlich erneuert und bestätigt ist; so verbleibet allen und jeden Fuhrleuten, Landkutschern, Schiffern, Landleuten und überhaupt allen und jeden Reisenden, sie haben Namen wie sie wollen, schlechterdings untersagt, versiegelte und verschlossene Briefe, wohin auch die zugenähete gehören, zur Bestellung an und mitzunehmen, und soll den Landkutschern, Schiffern und Fuhrleute nur offene Frachtbriefe mitzuführen erlaubt sein. Die betroffene Kontravenienten aber sollen zum ersten Mal für jeden dergleichen versiegelten Brief Zehn Thaler Strafe, und im Wiederholungsfalle das duplum zu erlegen, sofort durch promteste Exekution angehalten, bei ihrem etwaigen Unvermögen aber solche Geldbuße für das erste Mal in achttägige Gefängnißstrafe bei Wasser und Brot, für das zweite Mal in vierzehntägige Festungsarbeit verwandelt, und bei öfterem wiederholungsfalle die Strafe noch weit beträchtlicher geschärft werden.
    § 2. Nicht weniger sollen diejenigen, welche denen Fuhrleuten, Schiffern oder anderen Reisenden verschlossene Briefe zur Bestellung mitgeben, oder dergleichen von ihnen annehmen, gleich jenen in ebenmäßige Strafe von Zehen Thaler für jeden Brief, auf das erste Mal, und sofort, verfallen sein.
    …….


    Beachtliche Strafen, die da je Brief (!) angedroht wurden – für Absender, Beförderer und Empfänger gleichermaßen.


    Viele Grüße
    Michael

  • Lieber Michael,


    tolle Idee mit den Primärquellen Licht in das Dunkel alter Postverordnungen zu bringen. Vielen Dank dafür. :)


    Und bitte weiter machen ...


    Liebe Grüsse von bayern klassisch

    Liebe Grüsse vom Ralph



    "Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen." Vicco von Bülow aka Loriot.




    • Offizieller Beitrag

    Liebe Freunde,


    die folgende Bekanntmachung betrifft die Extraordinaire Bestellung und Beförderung von Briefen.


    Eine Veröffentlichung des General-Postamts vom 23.3.1842


    Die Postverwaltung hat zwar schon bisher darauf Bedacht genommen, der regelmäßigen Bestellung der Briefe durch die Stadt- und Landbriefträger jede mögliche Beschleunigung zu gewähren. Indessen wird dennoch häufig von den Absendern gewünscht, daß die Bestellung durch einen expressen Boten bewirkt werde, und dieser Wunsch durch eine Bemerkung auf der Adresse ausgedrückt. Wenngleich nun die Postverwaltung eine Verpflichtung hierzu nicht übernehmen kann, da die zu deren pünktlichen Erfüllung nöthigen Boten den Postanstalten nicht jederzeit zu Gebote stehen, so ist dieselbe doch geneigt, den Wünschen des Publikums unter nachstehenden Modalitäten zu entsprechen.


    1) Die Bestellung durch besondere Boten findet nur dann statt, wenn auf der Adresse des betreffenden Briefes bemerkt ist: „durch Expressen zu bestellen !“, wogegen auf die bloße Bezeichnung: „cito, citissime, zur schleunigen Abgabe! usw.“ keine Rücksicht genommen werden kann.
    2) Für Briefe, welche nach einem Orte bestimmt sind, wo sich eine Postanstalt befindet, werden in solchem Falle, außer dem etwaigen Franko, ein Bestellgeld von 2 ½ Sgr., für Briefe aber nach Orten, wo sich keine Postanstalt befindet, 15 Sgr. als Botenlohn bei der Aufgabe erhoben.
    3) Die Kosten für extraordinaire Bestellung eines Briefes nach einem dergleichen Orte sind mit 5 Sgr. pro Meile, bis zu einem Maximum von 15 Sgr. im Ganzen, angenommen werden.
    Beträgt die Bestellgebühr nach Maßgabe der Entfernung weniger als 15 Sgr., wovon die Postanstalt am Ankunftsorte des Briefes die absendende Postanstalt benachrichtigt, so wird dem Aufgeber des Briefes der zuviel eingezahlte Betrag restituirt. Es ist deshalb nöthig, daß der Aufgeber eines, zur extraordinairen Bestellung nach einem Orte, wo sich keine Postanstalt befindet, bestimmten Briefes seinen Namen, Stand und Wohnort genau angiebt. Wenn in einzelnen seltenen Fällen für den Preis von 5 Sgr. pro Meile, oder bei Entfernungen über 3 Meilen für 15 Sgr., kein Bote zu ermitteln ist, so unterbleibt die Bestellung per Expressen, und dieselbe erfolgt im gewöhnlichen Wege. Als Beweis für die Richtigkeit der aufgelaufenen Bestellungskosten dient dem Briefaufgeber die ihm von der Postanstalt seines Ortes auszuhändigende Quittung des Boten, welcher die Bestellung des Briefes übernommen hat, über das demselben gezahlte Lohn.
    4) Briefe, welche sich im Briefkasten mit der Bezeichnung: „per Expressen zu bestellen!“ vorfinden, werden von der absendenden Postanstalt mit der Bemerkung: daß solche im Briefkasten vorgefunden, und die Bestellgebühr dafür nicht entrichtet sei, versehen, und demgemäß durch die gewöhnlichen Bestellungsmittel befördert. Die Annahme von Briefen, auf welchen sich das Verlangen der extraordinairen Bestellung ausgedrückt findet, ohne daß der Aufgeber die Bestellgebühr dafür entrichtet, wird dagegen ganz verweigert.
    5) Derselbe Fall tritt ein, wenn die Bemerkung: „per Expressen zu bestellen!“ ausgestrichen oder ausradirt ist.
    6) Auf Lokal-Korrespondenz und Briefe für die umliegenden Ortschaften der Postanstalt des Aufgabeorts, welche durch den Landbriefträger und anderweitige übliche Gelegenheit besorgt werden, finden die obigen Bestimmungen keine Anwendung.
    Unterbleibt aus irgend einem Grunde die extraordinaire Bestellung, so wird dem Absender der dafür gezahlte Betrag zurückgegeben.


    Viele Grüße
    Michael

    • Offizieller Beitrag

    Liebe Freunde,


    die folgende Bestimmung illustriert das Bemühen der preußischen Post, auch ausserhalb der eigenen Beamtenschaft das Auge der öffentlich Bediensteten auf möglichen Mißbrauch von Portofreiheiten und deren Verhinderung zu lenken (auch wenn die Provision mit dieser Verfügung herabgesetzt wird) :


    Aus dem Amtsblatt der königlichen Regierung zu Potsdam vom Oktober 1826


    Belohnung der das Postinteresse befördernden Beamten
    ....
    Nach der in der Zirkularverordnung des Königl. General-Postamts vom 10. März 1797 enthaltenen Bestimmung ad 5, ist zur Belohnung der Sorgfalt des Fiskals, Inquirenten und Gerichtsbehörden, welche in fiskalischen Zivil-Prozessen und Untersuchungen, desgleichen in vermögend gewordenen Armensachen, das Beste der Postkasse wahrnehmen, ein Drittheil des nachweislich herbeigeschafften Portobetrages bewilligt worden. In Folge einer
    Festsetzung des Herrn General Postmeisters wird diese Tantieme von allen, nach dem 1. Januar 1827 an die Postbehörden bezahlten Geldern nur auf 10 Prozent bestimmt.

    ...
    Im weitern wird noch ausgeführt, welche Beamten den alten Provisionssatz weiter in Anspruch nehmen können, was hier nicht weiter ausgeführt werden braucht.


    Viele Grüße
    Michael

  • Lieber Michael,


    diese Konsequenz kenne ich von Bayern nicht, obwohl man da auch nicht gerade zimperlich war.


    Danke fürs zeigen und liebe Grüsse von bayern klassisch

    Liebe Grüsse vom Ralph



    "Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen." Vicco von Bülow aka Loriot.




  • Liebe Sammelfreunde


    im Magdeburger Amtsblatt Nro 7 vom 21.Februar 1829 ist folgendes geschrieben:


    Portofreie Korrespondence in Landesangelegenheiten.


    Nach einer zwischen dem Königl. Ministerium des Innern und dem Herrn Generalpostmeister Exzellenz getroffenen Vereinbarung, soll nur die von dem Staatsbehörden gebrauchte Rubrik: Herrschaftliche Landtags=Angelegenheiten die Portofreiheit bewirken. Neuerlich sind nun Fälle vorgekommen, daß Ortsbehörden, welche kein herrschaftliches Dienstsiegel zu führen berechtigt sind, den Herren Landräthen durch die Post den Erfolg der in Beziehung auf den Provinziallandtag erfolgten Ortswahlen angezeigt haben. Da die Ortsbehörden bei diesem Geschäfte lediglich im Auftrage des Staates handeln, und daher in dieser Beziehung den unmittelbaren Staatsbehörden ganz gleich zu stellen sind, so ist auch dieser Korrespondenz durch eine hierüber ebenfalls getroffene Vereinbarung zwischen den oben gedachten höhern Behörden die Portofreiheit eingeräumt worden. Die Ortsbehörden sollen jedoch hierbei sich keiner herrschaftlichen Rubrik bedienen, sondern ihre Briefe den Herrn LAndräthen unfrankirt einsenden, welchem letztern dann gegen Abgabe der, hinsichtlich der portofreien Rubrik gehörig bescheinigten Kouverte oder der vidimirten Abschriften derselben die Portoauslage von den Postanstalten sofort unweigerlich erstatten werden soll.
    In den meisten Fällen werden die Ortsbehörden sich zu Anzeigen dieser Art der Posten ohnehin nicht bedienen, sondern bei Rückforderung von Cirkularien nach dem landräthlichen Bureau und bei anderen Verrichtungen auf demselben solche dahin befördern können, welches zur Vermeidung von Weitläufigkeiten vorzuziehen ist.
    Hiernach haben die Herren Landräthe und die Ortsbehörden sich zu achten. Magdeburg, den 31sten Januar 1829
    Der geheime Staatsminister von Klewiz


    Mit freundlichem Sammlergruss


    Ulf

  • Hallo Peter,


    vielen Dank für diese interessante Primärquelle - man wird darauf zu achten haben, wann was zum Einsatz kam.


    Liebe Grüsse von bayern klassisch

    Liebe Grüsse vom Ralph



    "Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen." Vicco von Bülow aka Loriot.




    • Offizieller Beitrag

    Aus dem Amtsblatt der königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin von 1860:


    Um zur Besetzung contractlicher Stellen der Post-Verwaltungim hiesigen Bezirke, als: Stellen der Landbriefträger, Packetträger auf den Eisenbahnhöfen, Postfußboten, Briefkastenleerer, Posthauswächter, Postwagenwascher usw., geeignete Personen aus der Classe der Versorgungsberechtigten im Voraus notiren zu können, fordere ich diejenigen Militair-Invaliden, welche Stellen der gedachten Art anzunehmen bereit sind, hierdurch auf, sich unter Einreichung ihrer Versorgungs- und Führungs-Atteste bei der hiesigen Ober-Post-Direction zu melden. Die mit dergleichen Stellen verbundene Löhnung beträgt in der Regel bis zu 120 Thalern jährlich; als Caution werden 50 Thaler in courshabenden Papieren erfordert.


    Viele Grüße
    Michael

  • Lieber Michael,


    vielen Dank für diese VO. Die Profession eines "Briefkastenleerers" war mir bisher nicht bekannt - wieder was dazu gelernt.

    Liebe Grüsse vom Ralph



    "Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen." Vicco von Bülow aka Loriot.




    • Offizieller Beitrag

    Zur Handhabung von Recommandierten Briefen aus dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Köln von 1851.

    (Also nicht das Post-Amts-Blatt, sondern das allgemeine, in dem auch viele andere Dinge wie Steuererhöhungen auf eingeführtes Salz usw. für den aufgeklärten preußischen Bürger mitgeteilt wurden ;) )

    Bei Abholung der Post durch einen Boten achtete man durchaus darauf, dass der Empfangsschein für recommandierte Briefe von einem Berechtigten unterschrieben wurde.



    Gruß

    Michael

  • liebe Sammlerfreunde,

    in der frühen preußischen Markenzeit mussten die Briefe weiterhin mit Rötel vortaxiert dann die Marke aufgeklebt werden. Im scan zeige ich zwei Stellen aus dem Amtsblatt 1850, in denen die Bestimmungen bekannt gemacht werden. Die obere Bestimmung ist vom 23.11.1850, die untere vom 30.10.1850 (mit dem Fehler "auf der Siegelseite" statt auf der Adressenseite)

    Ich suche nun eine Regelung, die das Auswerfen der Taxierung bei mit Marken frankierten Briefen beendet.

    Ich habe da eine Notiz, die lautet:

    Bis zum 15.9.1851 mussten Briefe, die unter barer Zahlungder Taxe am Schalter aufgegeben wurden, vom Beamten mit rotem Stift austaxiert und dann mit der Marke beklebt werden.

    Wer hilft weiter?

    Bestimmungen Vorzeichnung der Taxe mit Rötel.jpg

    viele Grüße
    Erwin W.
    preussen_fan

    Einmal editiert, zuletzt von preussen_fan ()

  • Circulare und später in den Amtsblättern veröffentlichte Verordnungen zeigen in aller Regel als Ort der Veröffentlichung Berlin.

    Dieses Circular von 1833 zeigt hingegen Frankfurt a.M.

    Hat jemand eine Erklärung dafür?

    Der preußische General-Postmeister Nagler war zwar auch Gesandter im dortigen Bundestag, wird aber doch seinen Dienstsitz nicht mit verlegt haben?



    Viele Grüße

    Michael

    Mitglied im DASV - Internationale Vereinigung für Postgeschichte