Hallo Filigrana
für den 1. DÖPV-Vertrag vereinbarten die Postverwaltungen unter anderem untereinander, wie sie bei der Fahrpost vorgehen wollen. Dazu gehörte, was sind die Austauschpostämter (Grenzpostämter), welche Transitlängen gelten, usw.
Laut dem Vertrag galt eine Gewichtstaxe von 2 Pfennige (bei 1 Sgr. = 12 Pfennige) = 0,5 Kreuzer C.M. (Österreich) = 7/12 Kreuzer rheinisch je angefangenes Pfund von 5 zu 5 Meilen.Im Gegensatz zur Briefpost stand auch der Postverwaltung die Gebühr zu, welche auch in ihrer Posthoheit anfiel.
Die Assekuranzgebühr und auch die entsprechnende Gewichtstaxe fiel in jeder involvierten Posthoheit an. Die Berechnung war (und ist) auch in der Währung durchzuführen, welche in der Posthoheit galt.
ProCura für Nachnahmen standen nur der aufgebenden Posthoheit zu.
Die Gebühr für baare Einzahlungen bezieht immer die auszahlende Postanstalt (ab 01.04.1852 - 1. revidierter Postvertrag)
Diese Regelungen blieben bis zum in Kraft treten des 2. Nachtrag zum revidierten Postvertrag gültig ( bis 30.06.1858 ) bestehen.
Erst mit der Gültiigkeit des Vertrag zum 01.07.1858 änderte sich die Gewichtstaxe, jetzt von 4 zu 4 Meilen - Einführung der Taxquadrate. Die Assekuranzgebühr wurde jetzt nur noch für die gesamte Entfernung innerhalb des DÖPV bestimmt. Die Verteilung der Gesamteinnahmen wurde prozentual aufgeteilt.
Mit freundlichem Sammlergruss
Ulf