Eure Wohlgeborenen habe ich bereits in meinem Schreiben vom 1ten Sep- tember pr: die Mittheilung gemacht, daß die Untersuchung über den Verbleib einer von Ihnen abgesandten, angeblich am 5ten Juli pr: in Coethen zu Post gegebenen, dort aber abhanden gekommenen Kiste an Walkhoff in Aschersleben bis dahin kein Momente herausgestellt habe, welcher für die wirklich erfolgte Aufgabe der gn. Kiste in Coethen sprächen, und daß die Recherchen fort- gesetzt werden sollten. Letztens ist geschehen, indaß fruchtlos geblieben. Auf die bei den Unterbeamten des Post-Amts in Coethen in Ihrem Beisein vorgenommene Haussuchung hat nichts ergeben, wodurch die Annahme, daß einer dieser Unterbeamten, an welchen die abhanden gekommene Kiste bei der angeblich statt gehabten Auflieferung übergeben worden sein soll, die Kiste oder den Inhalt derselben widerrechtlich an sich gebracht haben möchte, irgendwie bestätigt worden wären. Auf die bestimmte Behauptung das Kutschers Loewert hin, daß er die fragliche Kiste an einen Unterbeamten des Post-Amts in Coethen abgeliefert habe, ist der Post-Amts-Administrator Schütze, welcher nicht gestatten darf, daß die Unterbeamten Paketsendungen selbstständig annehmen, befragt worden, aber aus diesem Grunde den Ersatz für die gn. Kiste leisten wolle, ohne daß der g. Loewert vor- her eidlich erhörte, daß er die Kiste wirklich an einen Post-Unter- beamten in Coethen abgeliefert habe. Nachdem der p. Schütze sich hierzu erklärt hatte, kam es darauf an, zur Feststellung der Höhe des nach Maßgabe des §13 des Gesetzes über das Preuß. Postwesen vom 5ten Juni 1852 zu leisten den Ersatzes, das Gewicht der gn. Kiste genau zu ermitteln. Da Eure Wohlgeboren so wenig, wie Ihr Herr Vater hierüber eine bestimmte Auskunft zu geben vermocht haben, und für wün- schenswerth erachtet werden mußte, die Schwierigkeiten und Kosten der Ermittelung des Gewichts der Kiste auf dem Wege eines weit- läufigeren Verfahrens, zu vermeiden, so wurde dem p. Schütze anheim gegeben, sich gegen des Ihnen zu gewährenden Schaden- Ersatzes gütlich mit Ihnen zu einigen. Der g. Schütze hat den Ver- such zu einer solchen Einigung gemacht; Dieselbe ist jedoch noch Ihnen, von dem g. Schütze abschriftlich eingereichten Schreiben an den Letzteren vom 19ten v. Mts mit der Erklärung abgelehnt, daß Sie bei dem Verlangen, Ersatz nach dem vollen Werthe des Inhalts der verloren gegangenen Kiste zu erhalten, beharren müßten. Es muß nunmehr die Angelegenheit auf den gewöhnlichen vor- schriftsmäßigen Wege zum Austrage gebracht werden. Nach dem vornerwähnten § 13 des Gesetztes vom 5ten Juni 1852 ist für Pakete, deren Werth nicht deklarirt ist, in Verlust- oder Beschädigungs-Fällen eine Entschädigung von höchstens 10 Sgr. für das Pfund oder den Theil eines Pfundes dem Absender zu gewähren. Die Bewilligung einer hiernach zu bemessenden Entschädigung an Sie bleibt aber davon abhängig, daß Sie zuvor den zeugen- eidlichen Beweis führen, daß die abhanden gekommene Kiste wirklich bei dem Post-Amte in Coethen aufgeliefert, resp. einen Beamten, welcher an der Annahme-Stelle den Dienst verrichtet hat, überwiesen worden ist und außerdem genau und über- zeugend nachweisen, welches Gewicht die Kiste gehabt hat. Es wird Ihnen dennoch überlassen, diese Nachweise zu führen. Magdeburg, den 12ten März 1854 der Ober Post Director Friecke