Beiträge von Pälzer

    Hallo Ludwig,


    sorry, das ich mich erst jetzt wieder melde, es war im Job viel zuviel los zwischendrin. Rein rechnerisch passt Deine Ansicht. Aber es sind mir noch zu viele Unbekannte in der Rechnung. Nebenbei ist es mir endlich mal gelungen, die einschlägige Postordnung vom DR 1900 zu organisieren. Da steht schon mal im § 9 Ziff. II Satz 2 drin, dass Geschäftspapiere ausdrücklich als solche zu kennzeichnen waren. Das dürfte auch in Deutsch-Neuguinea nicht anders zu handhaben gewesen sein. Das ist hier nicht geschehen und somit in der Weise auch und erst Recht nicht weiterbeförderungsfähig in die CH gewesen.


    Ferner galt lt. § 44 der DR Postordnung die von Dir angenommene Nacherhebung ohne Portozuschlag nur für Packete und Briefe mit Wertangabe. Für alle anderen Sendungen, also auch für Geschäftspapiere galt es nicht. Das entspricht auch der schon gezeigten UPU-Regelung. Demgegenüber wurde gem. § 9 der DR Postordnung für unterfrankierte Geschäftpapiere dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angerechnet, siehe Anhang II. Wie auch immer es ausgehen mag, dümmer wird man bei der Rechereche von alledem auf jeden Fall schon mal nitt 8o


    Schönen Gruß

    Tim

    Hallo zurück,


    ich verstehe die UPU-Regelung so, dass eine Weiterleitung innerhalb des Ziellandes (hier CH) ohne weitere Gebühr verblieben ist, nicht aber wenn die Sendung nach der innerhalb des Aufgabelandes (hier deutsches Hoheitsgebiet) erfolgten Weiterleitung in das Zielland (hier CH) unterfrankiert weitergeleitet wurde.


    Dass dann nur das Fehlporto ohne Strafporto zum Ansatz zu bringen gewesen sein soll, entnehme ich dem w.o. gezeigten UPU-Reglement nicht.


    Geschäftspapiere von Deutschland ins Ausland kosteten in der Gebührenperiode 01.04.1906 - 01.10.1919 20 Pf bis 200 gr, 25 Pf von 200-250 gr, 30 Pf von 250-300 gr und ab 300 gr je weitere 50 gr 5 Pf bis höchstens 2 kg. Das könnte dann mit der Verdoppelung des Fehlportos von 10 Pf in der Tat auch hinhauen, welches mit der III. Gewichtsstufe über 250 gr für 20 Pf aus Rabaul entstanden war


    + Gruß

    Die vorige Annahme, dass das fehlende Porto verdoppelt wurde ist wohl nicht richtig . Im Falle einer Nachsendung wurde das fehlende Porto nicht verdoppelt.

    ...das ist genauso nicht richtig, denn im Falle der Weiterleitung wurde gemäß UPU-Vertrag gar kein Nachporto verlangt (siehe Anhang). Weswegen sonst als beschrieben, soll es dann zu den 25 Rappen gekommen sein ?


    Pälzer

    ...mit Verlaub, das sehe ich immer noch anders. Auch AGB Ziffer 5 setzt (zumindest) einen Zustellprozess an den Empfänger voraus, auch wenn der dann nur noch digital erfasst wird. Ein Zustellprozess an den Empfänger hat doch vorliegend aber gar nicht stattgefunden, obwohl er sogar anwesend war. Ein für die Sendung aufnahmefähiger Hausbriefkasten war sicherlich auch nicht als Ablageort vereinbart. Oft habe ich erlebt, dass der Hausbriefkasten für die Sendung auch gar nicht aufnahmefähig war und sie jeder draußen von der Straße aus der Lade hat ziehen können.


    Schönen Gruß

    Tim

    Hallo zusammen,


    zunächst hat DSBerlin alles schon richtig geschrieben, es galt von Rabaul nach Waldhof für die III. Gewichtsstufe zwischen 40-60 gr je 10 Pf pro 20 gr = 30 Pf und 20 Pf für`s Reco. Es ist auch richtig, dass der Brief aus den Deutschen Schutzgebieten in die CH weitergeleitet zu behandeln war wie eine ganz normale Korrespondenz zwischen UPU-Vertragsstaaten. Auch die Schutzgebiete stehen mit dem Deutschen Reich als Mitglieder ganz oben im eingschlägen UPU-Vertrag aus dem Jahre 1906. D.h. der Brief war so zunächst zu behandeln wie wenn er bspw. von Bremen nach Waldhof und dann nach Lugano weitergeleitet worden wäre. Allerdings war ein Auslandsbrief der Gewichtsstufe 45-60 gr in die CH mit 40 Pf bewährt, so dass der vorliegende über 45 gr gewogen haben muss. Demnach fehlten noch 10 Pf und dieses Fehlporto verdoppelt ergaben 20 Pf = 25 Rappen.


    Schönen Gruß

    ...dabei hatten wir doch gerade an anderer Stelle vernommen, dass das angeblich nur gaaaanz selten passiert... Wie wir gerade sehen, passiert es sogar dreisd in der Phase, wo die Bundesnetzagentur (noch) damit droht, entsprechende Bußgelder zu veranlassen.


    Wenn das tatsächlich ein Paket war, dann hat das rein gar nichts in einem Briefkasten zu suchen, das ist glasklar ein Verstoß gegen die eigenen Versandbedingungen:


    Ziff.4 Nr. 2 der DHL-AGB: DHL nimmt die Ablieferung („Zustellung“) durch dokumentierte Aushändigung an den Empfänger oder an einen durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsberechtigten („Empfangsbevollmächtigter“).


    https://www.dhl.de/dam/jcr:b2845bef-cd08-4139-a4a1-0a9253d0bfd1/dhl-agb-paket-express-national-de-052023.pdf


    Bei anderen Dienstleistern ist dies auch nicht anders zu sehen. Aushändigung heisst ist nicht ohne Empfangsbestätigung einfach in den Briefkasten schmeissen. Insofern ist die Sache zumindest schadenersatzfähig...auch wenn man den Brief und nicht die Kohle haben will. Als von derartigem Gebaren schon mehrfach selbst Betroffener kann ich den innerlichen Ärger absolut nachvollziehen.


    Schönen Gruß

    Guten Tag zusammen,


    es steht zunächst ausdrücklich "Printed matter" oben links auf dem Leporello. Gemäß der beigefügten Zusatz-Übereinkommen des einschlägigen UPU-Vertrags Washington 1897 (Auszug 3), durften Drucksachen jetzt auch als "Albums Photographien enthaltend" befördert werden. Drucksachen waren gemäß Artikel 5 Abs. 1 Nr.3 UPU Vertrag mit 5 Centimen je 50 gr bewährt (vgl. Auszug 1). Deswegen waren die verklebten 2 cents = aufgerundet 5 Pf als Auslandsdrucksache (eigentlich) in Ordnung. Der Absender hat jedoch - schon für die USA klar ersichtlich, dort anscheinend aber nicht weiter beachtet - eindeutig gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen. Denn er hat eine Nachricht mit Charakter einer persönlichen Korrespondenz auf der Rückseite angefügt.


    Das hat Nürnberg beanstandet und offenbar eine Nachbehandlung als Auslandsbrief der doppelten Gewichtsstufe eigeleitet.


    Der von der Portokontrolle angebrachte 30/2-Vermerk ist m.E. keine Portoforderung, sondern bezeichnet das Gewicht 30 gr und die Bemerkung der II. Gewichtsstufe nebenan. Die lag damals zwischen 20-30 gr und kostete 40 Pf, verklebt waren nur 2 cents = 5 Pf. Also war der Fehlbetrag 35 Pf. Gemäß Art. 5 Abs.3 UPU-Vertrag war vom Empfänger der doppelte Betrag der fehlenden Frankatur zu erheben, das waren eigentlich 2 x 35 Pf = 70 Pf. Die insofern nicht verständlich austaxierten 50 Pf hätten nach dem 1.4.1906 gepasst. Da hat die II. Gewichtsstufe nur noch 30 Pf gekostet, dann wäre der Fehlbetrag 25 Pf und der zur Nachtaxe verdoppelt = 50 Pf, aber das gute Stück ist von 1903.


    Schönen Gruß

    Guten Morgen,


    ich kenne mich mit den Modalitäten des innerpreußischen Verkehrs jetzt zwar nicht so aus, aber A) war die Verwendung von Ganzsachenausschnitten dort ja zulässig, B) ist auch für die Entfernung von unter 60 km = unter 10 Meilen der eine Groschen ausreichend gewesen, aber C) wenn der Ganzsachenausschnitt nicht gegolten haben soll ein, wie augenscheinlich nur mit 1 Groschen erhobenes Nachporto dann etwa ausreichend ? Ferner sehe ich Mitte links des senkrechten Strichs noch einen kleinen Haken, hatte der etwas mit der Taxierung zu tun ? ...zu dem darunter stehenden ...herrlich kann der jedenfalls wohl kaum gehören, oder ? :/


    Schönen Gruß

    Hallo DSBerlin,


    das "z" von Bentz (wahrscheinlich mal wieder "geschrieben wie gehört") ist hier halt reichlich einfach geschrieben. Nachdem der dort ansässige Gutsbesitzer Sr. Hochwohlgeboren, dem Herrn von Treuenfels ja aber auch adressiert ist, sollte das ziemlich passen.


    Schönen Gruß ;)